HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 859
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 198/20, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 859
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der seitens des Generalbundesanwalts beantragten Klarstellung der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die gewählte Formulierung dem Wortlaut des § 73c Satz 1 StGB entspricht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 859
Bearbeiter: Christian Becker