HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1297
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 158/20, Beschluss v. 27.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1297
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den bezeichneten Kostenansatz ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 280 € für das Revisionsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130, 3110) angesetzt; sie bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 140 €, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von - wie hier - bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.
Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, juris Rn. 28 f.). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.
Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194; vom 22. September 2016 - 4 StR 510/14, juris Rn. 3).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1297
Bearbeiter: Christian Becker