HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1298
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 158/20, Beschluss v. 20.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1298
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 13. Juli 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 29. Juli 2020, hat der Verurteilte mitgeteilt, dass er mit der Revisionsentscheidung nicht einverstanden und ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden sei.
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt gleichermaßen an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO wie an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO.
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1298
Bearbeiter: Christian Becker