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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 71/19, Beschluss v. 12.06.2019, HRRS 2019 Nr. 915


BGH 3 StR 71/19 - Beschluss vom 12. Juni 2019 (LG Mainz)

Rechtsfehlerhafte Festsetzung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Tagen.

§ 55 StGB; § 54 Abs. 2 S. 1 StGB; § 39 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. September 2018 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Tagen verurteilt. Die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe aus der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 34) und der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2014 (UA S. 6) verhängten und noch nicht erledigten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR (nach Auflösung eines diese Strafe einbeziehenden nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses) ist der Sache nach von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft war es allerdings, diese gemäß § 55 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Tage festzusetzen. Nach § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Davon kann abgewichen werden, wenn wegen § 54 Abs. 2 S. 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 S. 2 StGB andererseits den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (BGH NStZ 1996, 187). Dies ist hier der Fall. Allerdings liegt keine Konstellation vor, bei der es die Grundsätze der Gesamtstrafe zwingend gebieten, in weiterer Abweichung von § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe auch noch nach Tagen zu bemessen (vgl. auch BGH Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99). Unter diesen Umständen kommt vorliegend im Hinblick auf § 358 Abs. 2 S. 1 StPO deshalb lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in Betracht.“

Dem schließt sich der Senat an und setzt die - hier denkbar niedrigste - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 354 Rn. 10 mwN) fest.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker