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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 486

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 68/19, Beschluss v. 19.03.2019, HRRS 2019 Nr. 486


BGH 3 StR 68/19 - Beschluss vom 19. März 2019 (LG Koblenz)

Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer erlassenen Jugendstrafe (Unterschied zwischen Beseitigung des Strafmakels und Tilgungsreife der Eintragung; Verwertungsverbot; Tilgungsfrist).

§ 100 JGG; § 51 Abs. 1 BZRG; § 36 BZRG; § 47 BZRG

Leitsatz des Bearbeiters

Mit Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren wird auch der Strafmakel als beseitigt erklärt (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung dieser erlassenen Vorstrafe. Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des Strafmakels und der Tilgungsreife im Bundeszentralregister (vgl. BeckOK JGG/Sengbusch, § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 StR 131/82, b. Holtz, MDR 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14, BVerwGE 150, 17 Rn. 15, 19). Tilgungsreife war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 486

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 190

Bearbeiter: Christian Becker