HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 101
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 595/19, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 101
Die Ablehnung des "3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs“ wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt, dass der Untergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat. Gleichzeitig hat er den Antrag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die gegen diese Entscheidung am 8. August 2020 eingegangene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020 verworfen. Mit Schreiben vom 19. November 2020 hat der Untergebrachte „den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs“ abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Anhörungsrüge zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und deshalb unstatthaft (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes hätte auch dann nicht zu gelten, wenn man die Begründung des Befangenheitsgesuchs des Untergebrachten, die Gehörsrüge sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, gleichzeitig als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2020 auslegte. Denn für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen; es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/01, NStZ-RR 2001, 333 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 101
Bearbeiter: Christian Becker