HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 165
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 564/19, Beschluss v. 26.01.2021, HRRS 2021 Nr. 165
Bei der Verkündung der Entscheidung am 28. Januar 2021 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:
Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese Person hat ein Hinund Herlaufen zu unterlassen.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.
1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17).
Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulassung der Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel genannten Auflagen. Die vom Angeklagten dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das allgemeine Informationsinteresse angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen überwiegen, zumal die befürchteten nachteiligen Auswirkungen ebenso bei Berichterstattung unabhängig von Aufnahmen im Sinne § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht kommen.
2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung - zulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 165
Bearbeiter: Christian Becker