HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 862
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 547/19, Beschluss v. 29.04.2020, HRRS 2020 Nr. 862
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Mai 2019 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hatte sämtliche Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. November 2016 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Uniformverbot bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 427/17) hat der Senat das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Unter dem 27. Mai 2019 hat das Landgericht nunmehr drei Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot und vier weitere Angeklagte wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen; die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG verstoßen bzw. zu einem solchen Verstoß gemäß § 27 StGB Beihilfe geleistet, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
Wie der Senat (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17, BGHSt 63, 66 Rn. 17 mwN) im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen. Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll. Richtet sich das Auftreten in einheitlichen Kleidungsstücken dabei auf eine bestimmte Zielgruppe, die beeinflusst werden soll, so kommt es darauf an, ob gerade diese nach den Gesamtumständen den Auftritt in dem letztgenannten Sinne verstehen kann.
Diesen Prüfungsmaßstab hat das Landgericht zutreffend erkannt und ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände angewendet. Demnach lag es nahe und war nur vom Zufall abhängig, dass bei dem Rundgang der Angeklagten der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnende Personen angetroffen werden und diese sich durch das Auftreten mit den Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ eingeschüchtert fühlen konnten. Die weitergehende Feststellung eines solchen tatsächlichen Zusammentreffens, etwa verstanden als von § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG tatbestandlich vorausgesetzter Teil- oder Zwischenerfolg, ist entgegen der Auffassung der Revisionen mit Blick auf den Charakter der Norm als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19) kein zur Tatbestandsverwirklichung notwendiges Merkmal. Eine solche Auffassung stünde im Übrigen in Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Gefahreignung durch das Tatgericht im Wege der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, NJW 2011, 3591 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19 mwN).
Das Landgericht hat den Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen wurden, im Rahmen der Gesamtbetrachtung bedacht, ihm aber angesichts der Tatumstände im Übrigen zu Recht für die Frage der Tatbestandsverwirklichung keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 862
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 292
Bearbeiter: Christian Becker