HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 590
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 526/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 590
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Mai 2019 im
Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Wörter „in einem besonders schweren Fall“ entfallen;
Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen dahin neu gefasst und geändert, dass aa) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet wird, bb) der Angeklagte aus diesem Betrag in Höhe von 1.060 € als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und von Diebesgut angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Neufassung des Schuldspruchs und der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. In der Nacht auf den 24. Juli 2016 stieg der Angeklagte in ein Wohnhaus ein, nachdem er zuvor ein Fenster aufgehebelt hatte. Während eine Bewohnerin im ersten Stock schlief, durchsuchte er das Erdgeschoss. Anschließend flüchtete er mit einer Beute von 490 € (Fall III.1. der Urteilsgründe).
In der Folgezeit beschloss der Angeklagte, von nun an vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Über entsprechende Todesfälle informierte er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung. Zur Ausführung der Taten versicherte er sich der Unterstützung eines gesondert verfolgten Mittäters.
Seinem Plan entsprechend hebelte der Angeklagte am 6. Mai 2017 ein Fenster im Haus eines zwei Wochen zuvor Verstorbenen auf. Er stieg ein, während der Mittäter draußen den Fluchtweg absicherte. Die Beute von 60 € Bargeld teilten beide untereinander auf (Fall III.2. der Urteilsgründe).
Am 29. Juni 2017 hebelte der Angeklagte die Terrassentür einer weiteren Immobilie auf. Auch dieses Haus stand leer, weil die Bewohnerin kurz zuvor verstorben war. Während der Mittäter erneut die Sicherung des Fluchtwegs übernahm, stieg der Angeklagte ein, brach einen Tresor aus einem Schrank und nahm ihn an sich. Nach ihrer Flucht öffneten die Täter diesen und teilten den Inhalt von 1.000 € Bargeld (Fall III.3. der Urteilsgründe).
Am 19. Juli 2017 brach der Angeklagte das Vorhängeschloss des Lagercontainers eines Sportvereins auf. Daraus erbeutete er u.a. einen Werkzeugkoffer. Hierbei handelte er in der Absicht, sich durch gleichgelagerte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Fall III.4. der Urteilsgründe).
Am 20. November 2017 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit dem Mittäter wieder zum Haus einer kurz zuvor Verstorbenen. Dort hebelte er ein Fenster auf und stieg in das Wohnzimmer ein, während der Mittäter draußen die Umgebung absicherte. Beide Täter wussten nicht, dass sich vier Kriminalbeamte im Haus verborgen hielten. Der Zugriff vor Ort scheiterte, weil der Angeklagte durch die geschlossene Terrassentür ins Freie sprang und flüchtete. Er wurde jedoch kurz darauf in seiner Wohnung festgenommen (Fall III.5. der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat die Fälle III.1., III.2. und III.3. der Urteilsgründe als Wohnungseinbruchdiebstähle gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt und mit Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Fall III.1.), einem Jahr und sechs Monaten (Fall III.2.) und einem Jahr und neun Monaten (Fall III.3.) geahndet.
Fall III.4. der Urteilsgründe hat die Strafkammer als besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 StGB gewürdigt und hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
Fall III.5. der Urteilsgründe hat das Landgericht als versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB, gewertet und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgeurteilt.
3. Im Wege der Sachrüge macht der Angeklagte die Lückenhaftigkeit von Beweiswürdigung und Strafzumessung geltend. Bei letzterer bemängelt er die fehlende Bezugnahme auf die jeweilige Schadenshöhe.
1. Die Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der näheren Erörterung bedarf allein Folgendes:
a) Bei den Immobilien der Verstorbenen handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen, obwohl die Häuser zu den Tatzeiten seit dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner unbewohnt waren.
Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind bei den Einbruchsobjekten in den Fällen III.2., III.3. und III.5. der Urteilsgründe erfüllt. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Der Begriff „Wohnung“ bezeichnet eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit von gewöhnlich mehreren Räumen (Paul, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., S. 1056 f.). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist somit der Zweck der Stätte maßgebend, nicht deren tatsächlicher Gebrauch. Dem entspricht es etwa, dass Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unabhängig davon erfasst sind, ob sie zur Tatzeit zum Wohnen genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285).
bb) Diese Betrachtungsweise erfährt ihre Bestätigung in der Gesetzessystematik. Das Strafgesetzbuch sieht bei Einbruchdiebstählen eine Staffelung in Deliktsschwere und Strafmaß vor, die vom besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB über den Wohnungseinbruch im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bis zum Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB reicht. Spätestens mit Einführung der letztgenannten Vorschrift im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will. Die sprachliche Betonung dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 4 StGB wäre sonst nicht geboten gewesen.
Den Begriff der Wohnung gebraucht das Gesetz darüber hinaus in § 123 Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Den ersten beiden Normen ist gemein, dass auch sie eine tatsächliche Bewohnung der Unterkunft zur Tatzeit nicht voraussetzen (für § 123 Abs. 1 StGB vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 123 Rn. 11 f. mwN; für § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. MüKoStGB/Graf, 3. Aufl., § 201a Rn. 34: Erfassung nicht nur der eigenen, sondern auch opferfremder Wohnungen). Für § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt deshalb etwas anderes, weil der Wortlaut dieser Vorschrift es erfordert, dass die in Brand gesetzte Räumlichkeit „der Wohnung von Menschen dient“. Daraus folgt, dass das Brandobjekt zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der einzige Bewohner gestorben ist (BGH, Urteil vom 10. September 1969 - 2 StR 276/69, BGHSt 23, 114 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 134/84, NStZ 1984, 455; vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 5). Wegen des unterschiedlichen Wortlauts von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des differierenden Schutzzwecks der Vorschriften sind diese Grundsätze jedoch nicht auf den Wohnungseinbruchdiebstahl übertragbar.
cc) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Qualifikation aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einbeziehung von unbewohnten Immobilien, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (vgl. zu § 306a StGB BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 5 Rn. 10). Die Vorschrift soll das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Diese Rechtsgüter können auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen sind, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen - etwa, weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern.
dd) Danach liegt in den Fällen III.2., III.3. und III.5. der Urteilsgründe jeweils ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StGB - Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung - in der gegebenen Fallkonstellation erfüllt sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Vorschrift gilt zwar seit dem 22. Juli 2017 und damit zeitlich ab Fall III.5. der Urteilsgründe. Der Angeklagte ist durch die Nichtannahme eines besonders schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6) aber jedenfalls nicht beschwert.
b) Gleiches gilt für den Umstand, dass das Landgericht keine tateinheitlich begangene Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB angenommen hat, obwohl es bei den Einbrüchen zu Substanzverletzungen, etwa an den Holzrahmen der aufgehebelten Fenster, kam (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253).
c) Eine Strafzumessungsregel („besonders schwerer Fall“ gemäß § 243 StGB) gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9 mwN). Insoweit ist der Schuldspruch betreffend Fall III.4. der Urteilsgründe zu korrigieren.
d) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht die jeweilige Schadenshöhe bei der Strafzumessung bedacht hat. Die Tatbeute ist in jedem Einzelfall konkret festgestellt, und die Staffelung der Strafen zeigt, dass sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen unter anderem am jeweiligen Schaden orientiert hat. Es ist deshalb auszuschließen, dass sie diesen Umstand aus dem Blick verloren hat.
2. Soweit die Strafkammer „Taterträge von 1.550 EUR Bargeld“ eingezogen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sie die Einziehung des Wertes dieser Erträge gemeint hat (vgl. UA S. 37). Der Einziehungsausspruch ist insoweit neu zu fassen. Die beiden vom Landgericht einzeln festgesetzten Einziehungsbeträge sind dabei zu addieren.
Außerdem ist die Urteilsformel um die gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) mit dem Mittäter zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 461/19, juris Rn. 2 mwN). Denn ausweislich der Feststellungen verfügte der Angeklagte gemeinsam mit diesem über die Tatbeute von 60 € in Fall III.2. und 1.000 € in Fall III.3. der Urteilsgründe. Deshalb darf ein Betrag in Höhe von 1.060 € beiden Tätern gemeinsam nur einmal entzogen werden.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 590
Externe Fundstellen: NJW 2020, 1750; NStZ 2020, 484; NStZ-RR 2020, 247; StV 2021, 492
Bearbeiter: Christian Becker