HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 482
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 433/19, Beschluss v. 23.01.2020, HRRS 2020 Nr. 482
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 2019 geändert
in den Fällen II.3 bis II.25 der Urteilsgründe
im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen schuldig ist,
im Strafausspruch dahin, dass eine Einzelstrafe entfällt,
im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.850 € angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO versagt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen.
2. Die Sachrüge deckt einen Zählfehler bei den Fällen II.3 bis II.25 der Urteilsgründe auf, der die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem dieser Fälle entfallen lässt:
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschloss der Angeklagte spätestens im August 2018, sich zur Finanzierung seines Konsums eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, indem er regelmäßig Betäubungsmittel an einen gesondert verfolgten Abnehmer verkauft. In Ausführung dieses Vorhabens veräußerte er in insgesamt 22 Fällen zwischen dem 27. August und dem 29. Oktober 2018 eine jeweils im Einzelnen nicht feststellbare Menge Marihuana, Amphetamin und Ecstasy zu einem Preis von 175 bis 500 € pro Absatzgeschäft. Die Feststellungen belegen somit nur 22 Verkäufe, nicht die abgeurteilten 23 Taten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die zugehörige Einzelstrafe entfallen lassen. Da die 23. Tat angeklagt, eröffnet und nicht eingestellt worden ist, ist sie noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 215/14, juris Rn. 2).
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt durch die Änderung des Schuldspruchs unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Der Umstand, dass eine Tat entfällt, zieht die Änderung der Einziehungsentscheidung nach sich. Der Wert des vom Angeklagten Erlangten verringert sich dadurch um den festgestellten Mindestumsatz pro Verkaufsgeschäft, mithin um 175 €. Es verbleibt danach bei einer Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.850 €.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 482
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 554; StV 2021, 29
Bearbeiter: Christian Becker