HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 374
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 422/19, Beschluss v. 19.02.2020, HRRS 2020 Nr. 374
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 21. Januar 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. Februar 2020, hat der Verurteilte die „Zurückversetzung des Revisionsverfahrens“ wegen „Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“ beantragt, weil der Pflichtverteidiger eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass er „innerhalb der Revision keine zutreffenden Revisionsgrundlagen bzw. Revisionsrechtfertigung“ habe anbringen können. Zugleich hat er um „Zurückweisung“ des Pflichtverteidigers sowie darum ersucht, diesem „die Kosten des Rechtsmittels anzulasten“.
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Auch enthält die Begründung des Antrags keinen Anhaltspunkt dafür, dass die gerügte Gehörsverletzung der Sphäre der Justiz zuzuordnen ist (vgl. hierzu: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a Rn. 7).
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Soweit die Eingabe des Verurteilten die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung zum Gegenstand hat, kommt eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 143 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 374
Bearbeiter: Christian Becker