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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1243

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 345/19, Beschluss v. 15.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1243


BGH 3 StR 345/19 - Beschluss vom 15. Oktober 2019 (LG Kleve)

Keine Einziehung der bei der Tatbegehung vom Täter getragenen Kleidung (Tatmittel; Förderung der Tatbegehung; Verwendung bei Gelegenheit).

§ 74 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, als Tatmittel der Einziehung unterliegen. Tatmittel in diesem Sinne sind nicht nur solche Gegenstände, die bei Begehung der eigentlichen Tat Verwendung gefunden haben oder finden sollten, sondern auch jene, die die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglicht oder zu ihrer Durchführung gedient haben oder hierzu erforderlich waren.

2. Jedoch genügt die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat für die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 17. April 2019 im Ausspruch über die Einziehung der Täterbekleidung - Käppi, Kapuzensweatshirt Nike, Nike Sportschuhe - aufgehoben; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertersatzes des durch die Taten Erlangten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Indes kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die vom Angeklagten zumindest bei einem Teil der Taten (UA S. 10) getragene Oberbekleidung (UA S. 8) als Tatmittel eingezogen hat (UA S. 19). Nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, als Tatmittel der Einziehung unterliegen. Tatmittel in diesem Sinne sind nicht nur solche Gegenstände, die bei Begehung der eigentlichen Tat Verwendung gefunden haben oder finden sollten, sondern auch jene, die die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglicht oder zu ihrer Durchführung gedient haben oder hierzu erforderlich waren. Jedoch genügt die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02 -, juris Rdn. 3; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 1 StR 264/18 -, juris Rdn. 4).

Die Urteilsfeststellungen legen jedoch nicht dar, dass den bei Begehung der Taten getragenen Kleidungsstücken und Schuhen nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine deliktsbezogene Bedeutung zukommen sollte. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass einzelne dieser Stücke oder die Oberbekleidung in ihrer Gesamtheit nach dem Tatplan des Angeklagten beispielsweise dazu bestimmt waren, seine Identifizierung zu verhindern oder die Flucht vom Tatort zu begünstigen. Da es sich um Alltagsgegenstände handelt, versteht sich eine derartige Zweckbestimmung allein aufgrund der Eigenschaften der Einziehungsgegenstände als Kopfbedeckung (Käppi), mögliche Kopfbedeckung (Kapuzensweatshirt) und Sportschuh auch nicht etwa von selbst. Einer Zurückverweisung zur Entscheidung über die Einziehung dieser Gegenstände bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann von der Einziehung insoweit gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO absehen.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an und verfährt entsprechend.

2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1243

Bearbeiter: Christian Becker