HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 103
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 262/19, Beschluss v. 16.10.2019, HRRS 2020 Nr. 103
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten „wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte zwei materiellrechtlich selbständige Unterstützungstaten zugunsten der außereuropäischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al Nusra“ im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB, indem er zum einen Kämpfern der Organisation seine in R. gelegene Wohnung zur Verfügung stellte und zum anderen eine Patrouillenfahrt mit ihnen in dieser syrischen Stadt unternahm. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Oberlandesgericht dementsprechend zutreffend dargelegt, dass die beiden Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen (s. UA S. 85). Folgerichtig hat es hierfür zwei Einzelstrafen festgesetzt (vgl. UA S. 88 f.).
Deshalb ändert der Senat den im Urteilstenor fehlerhaft gefassten Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen schuldig ist.
§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; KKGericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. November 2018 darauf hingewiesen worden ist, dass die einzelnen Unterstützungstaten miteinander realkonkurrieren könnten.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 103
Bearbeiter: Christian Becker