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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 6

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 210/19, Beschluss v. 21.08.2019, HRRS 2020 Nr. 6


BGH 3 StR 210/19 - Beschluss vom 21. August 2019 (LG Düsseldorf)

Durchgreifende Rechtsfehler bei der Prüfung der Schuldfähigkeit (Auswirkung der verminderten Einsichtsfähigkeit; Aufhebung der Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit; Sachverständigengutachten).

§ 20 StGB; § 21 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führt. hat der Angeklagte hingegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit während der Begehung das Unrecht seiner Tat erkannt, wird seine Schuld nicht gemindert.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2018 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unter Ziff. II.2. der Urteilsgründe aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in zwei Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen, darüber hinaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der isoliert und zurückgezogen im elterlichen Haushalt lebende Angeklagte eine eigenbrötlerische, dissoziale Persönlichkeit, aufgrund derer es unter anderem dazu kam, dass er mit einer Gaspistole auf dem Grundstück seiner Eltern um sich schoss. Dies führte wiederum zu Konflikten mit den dadurch verängstigten Nachbarn und infolgedessen zu Einsätzen von Polizeibeamten, die den Angeklagten zur Rede stellten. Als Folge dessen entwickelte er eine Aversion gegen Polizisten. Der Angeklagte fühlte sich ungerecht behandelt, überwacht und verfolgt und begann damit, Polizisten mittels Beiträgen auf der Internetplattform „Facebook“ zu beschimpfen und zu beleidigen. Zudem lernte er über einen Bekannten, der ihn mit Betäubungsmitteln versorgte, dessen Bruder und wiederum dessen Freundin kennen. Als der Bekannte infolge der Einnahme von Heroin verstarb, zog der davon schockierte Angeklagte bei der Familie ein und intensivierte seinen Kontakt zum Bruder und dessen Freundin, mit denen er gemeinsam Drogen einnahm und die er als Freunde ansah. Als er indes mitteilte, er habe sich in die Freundin des Bruders verliebt, forderte dieser ihn auf, das Haus zu verlassen. Infolgedessen begann der Angeklagte nun auch damit, drohende und beleidigende Nachrichten an den Bruder zu schicken und bei „Facebook“ zu veröffentlichen. Nachdem der Angeklagte auch die Freundin körperlich angegangen war und sie den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte, fing er damit an, dieser nachzustellen. Diese Handlungen führten zu einem gerichtlichen Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten.

Vor diesem Hintergrund beging der Angeklagte die unter Ziff. II.2. der Urteilsgründe - für sich genommen zum objektiven Tatgeschehen rechtsfehlerfrei - festgestellten 15 Taten. In den Fällen II.2. Buchstabe d)-k) ist er wie eingangs dieses Beschlusses aufgeführt verurteilt worden, wobei die Strafkammer in den Feststellungen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. In den übrigen sieben Fällen (jeweils ein Fall der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, vier Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB, in einem Fall in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung) ist sie in den Feststellungen überwiegend von aufgehobener Steuerungsfähigkeit (Fälle II.2. a)-c), m)-o) der Urteilsgründe) und in einem Fall (Fall II.2. l) der Urteilsgründe) von aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgegangen und hat den Angeklagten wegen fehlender Schuldfähigkeit freigesprochen. Neben den verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe und von ihm infolge seines psychischen Zustands auch in Zukunft erhebliche Taten zu erwarten seien.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer - sachverständig beraten - in der Beweiswürdigung Folgendes niedergelegt: Bei dem Angeklagten lägen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und querulatorischen Anteilen, eine Alkoholabhängigkeit und eine Lernbehinderung vor. Die Persönlichkeitsstörung erfülle das Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB und gehe über eine ausschließlich dissoziale Persönlichkeitsstörung hinaus, weil immer wieder ein Bedrohungs- und Verfolgungserleben deutlich werde, das an der Grenze zu einer wahnhaften Störung liege. Der Angeklagte fühle sich von der Polizei verfolgt und meine, er habe das „Recht“ sich dagegen zu verteidigen; er sei nicht in der Lage gewesen, eine Einsicht in seine Verhaltensanteile zu entwickeln, vielmehr verschiebe er die Verantwortung immer auf die Polizei, der er die Schuld für alle Eskalationen zuweise. Hätte sie ihn in Ruhe gelassen, wäre auch nichts passiert. In Bezug auf die Polizei habe er sich immer so lange gewehrt, bis nichts mehr möglich gewesen sei und habe keine Kontrolle mehr über sein Handeln gehabt; insoweit liege bei einzelnen Taten ein vollständiger Steuerungsverlust vor. Zudem zeige sich darin auch sein mangelndes „Unrechtsgefühl“. Die Alkoholabhängigkeit wirke konstellativ, weil die bestehende Impulskontrollstörung des Angeklagten unter Alkoholeinwirkung negativ beeinflusst und er aggressiv werde. Hinzu träten schließlich Größenideen, weil sich der Angeklagte - ausgehend von seinem wahnhaften Erleben - in völliger Verkennung der tatsächlichen Machtverhältnisse auf Konflikte einlasse, die er nicht gewinnen könne, etwa mit einem Sondereinsatzkommando der Polizei.

Sodann hat das Landgericht die Einschätzungen des Sachverständigen zur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung bei den einzelnen Taten referiert, der bei den ersten drei Taten (Fälle II.2. a)-c) der Urteilsgründe) zu dem Ergebnis gelangt ist, sowohl die Steuerungsfähigkeit als auch die Einsichtsfähigkeit seien aufgehoben gewesen. Im Fall II.2. j) der Urteilsgründe sei aufgrund des Fehlens von „Unrechtsbewusstsein“ bei der Konfrontation mit der Polizei von einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit auszugehen, wohingegen im Fall II.2. l) der Urteilsgründe die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit derart reduziert gewesen sei, dass von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. In den Fällen II.2. d)-h) sei die Schuldfähigkeit wegen der Fehlverarbeitung des Todes des Bekannten, teilweise auch wegen der festgestellten Alkoholintoxikation erheblich vermindert gewesen, in den Fällen II.2. i) und f) sei dies nicht auszuschließen. In den Fällen II.2. m)-o) der Urteilsgründe ist der Sachverständige schließlich von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.

Die Strafkammer hat diese Einschätzungen für überzeugend erachtet, sich den Beurteilungen des Sachverständigen angeschlossen und ausgeführt, das fehlende Unrechtsbewusstsein habe sich auch in Äußerungen in der Hauptverhandlung manifestiert, mit denen der Angeklagte die Schuld an Konflikten der Polizei bzw. seinen Nachbarn zugewiesen habe, die ihn verfolgt bzw. provoziert und beleidigt hätten, so dass er sich habe wehren müssen. Gleichermaßen habe er die Schuld an seinem schulischen Versagen seinen vermeintlich inkompetenten Lehrern und seiner Mutter gegeben.

II.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und Wertungen können der Schuld- und der Strafausspruch, der Teilfreispruch sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben; die Aufhebung bedingt hier auch diejenige der Adhäsionsentscheidung. Die Prüfung der Schuldfähigkeit weist durchgreifende Rechtsfehler auf, die letztlich zur Urteilsaufhebung in dem aufgezeigten Umfang führen.

1. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung stehen - was die Frage der Schuldfähigkeit betrifft - jedenfalls in den Fällen II.2. a)-c) und j) der Urteilsgründe zueinander in Widerspruch: Nach den Feststellungen ist das Landgericht in diesen Fällen stets nur von aufgehobener bzw. verminderter Steuerungsfähigkeit ausgegangen; in der Beweiswürdigung ist indes ausgeführt, dass der Sachverständige - dem sich die Strafkammer angeschlossen hat - in diesen Fällen jeweils zugleich auch von aufgehobener (Fälle II.2. a)-c) der Urteilsgründe) bzw. erheblich verminderter (Fall II.2. j) der Urteilsgründe) Einsichtsfähigkeit ausgegangen ist. Da in dem Urteil nicht dargelegt wird, wie die Strafkammer den Widerspruch aufgelöst hat, wie sie also zu der von den Einschätzungen des Sachverständigen abweichenden Beurteilung gekommen ist, auch in den genannten Fällen sei jeweils nur die Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. erheblich vermindert gewesen, ist ihre Annahme, der Angeklagte habe insoweit ohne Schuld bzw. im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht nachprüfbar.

2. Im Fall II.2. j) der Urteilsgründe ist der Sachverständige von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, weil der - nicht alkoholisierte - Angeklagte bei der Konfrontation mit der Polizei „kein Unrechtsbewusstsein“ gehabt habe, und deshalb von einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit auszugehen sei. Wie dargelegt hat das Landgericht sich in der Beweiswürdigung „diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen […] nach eigener kritischer Überprüfung angeschlossen“.

Abgesehen davon, dass mangels Alkoholisierung für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ein tragfähiger Anknüpfungspunkt nicht deutlich wird, hat das Landgericht damit aber insoweit auch ersichtlich nicht bedacht, dass eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung ist, wenn sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führt; hat der Angeklagte hingegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit während der Begehung das Unrecht seiner Tat erkannt, wird seine Schuld nicht gemindert (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 19. Januar 2019 - 5 StR 466/18, juris Rn. 10 mwN). Hier fehlen sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung eindeutige Angaben dazu, ob der Angeklagte während der Begehung der Tat deren Unrecht erkannte. Dass der Angeklagte - so der Sachverständige - bei der Konfrontation mit den Polizeibeamten „kein Unrechtsbewusstsein“ gehabt habe, genügt dafür nicht: Aus den Angaben des Angeklagten zu der nämlichen Tat, aber auch gegenüber dem Sachverständigen zur Genese seines Konflikts mit der Polizei ergibt sich zwar, dass der Angeklagte die Verantwortung für sein Tun externalisiert, etwa durch die Äußerung, hätte man „ihn in Ruhe gelassen, wäre nichts passiert“. Dem kann indes nicht ohne Weiteres entnommen werden, der Angeklagte habe tatsächlich angenommen, er dürfe gegenüber der Polizei gewalttätig werden; „Unrechtsbewusstsein“ und „Unrechtseinsicht“ können nicht gleichgesetzt werden.

3. In den Fällen II.2. a)-c) der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer in den Feststellungen von aufgehobener Steuerungsfähigkeit, der Sachverständige hingegen von aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgegangen ist, kann das Urteil über den oben unter Ziff. II.1. dieses Beschlusses aufgezeigten Rechtsfehler hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil auch hier die Annahme, der Angeklagte habe nicht die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, nicht tragfähig begründet ist:

Nach den Feststellungen sprach der erheblich alkoholisierte Angeklagte im Bus zwei minderjährige Mädchen an und wurde von einem weiteren Buspassagier aufgefordert, diese in Ruhe zu lassen. Als der Mann kurz danach den Bus verließ, folgte der Angeklagte ihm und wollte ihn zu einer Schlägerei herausfordern; als der Mann darauf nicht reagierte, warf der Angeklagte ihm eine Flasche hinterher, verfehlte ihn aber (Fall II.2. a) der Urteilsgründe). Im Anschluss daran war der Angeklagte immer noch wütend und warf Verkehrsschilder um. Als ihn ein Passant aufforderte, diese wieder aufzustellen, bedrohte der Angeklagte ihn mit einem Messer (Fall II.2. b) der Urteilsgründe). Gegenüber den daraufhin herbeigerufenen Polizisten widersetzte er sich, versuchte sie zu schlagen und sich durch Umherschlagen und Treten aus der Fixierung zu lösen (Fall II.2. c) der Urteilsgründe).

An der Einsichtsfähigkeit soll es nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landgericht - wie dargelegt - angeschlossen hat, gefehlt haben, weil der Angeklagte „in dieser Situation das Gefühl gehabt [habe], als Kinderschänder beleidigt worden zu sein und - durch den Zeugen […] bzw. die Polizei - bedroht zu werden“. Darauf habe er aggressiv und zum Schutz für sich reagiert. Auch insoweit bleibt indes unklar, ob der Angeklagte tatsächlich annahm, er dürfe als Reaktion auf eine vermeintliche Beleidigung eine gefährliche Körperverletzung begehen, auf die Aufforderung, umgeworfene Verkehrsschilder wieder aufzustellen, mit einer Todesdrohung mittels Klappmesser reagieren und Polizisten, die ihn deswegen zur Rede stellen wollten, mit Schlägen und Tritten angreifen.

4. Im Fall II.2. l) der Urteilsgründe griff der Angeklagte zwei Polizeibeamte an, die ihn aus einem Streifenwagen heraus gebeten hatten stehenzubleiben, nachdem sie von einem Mann verständigt worden waren, den der Angeklagte wegen einer privaten Streitigkeit hatte zur Rede stellen wollen und deshalb bei ihm Sturm geklingelt hatte. In der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung, bei der zwei Polizeibeamte verletzt wurden, beleidigte er die Beamten und deren zur Verstärkung herbeigerufenen Kollegen mit derben Schimpfworten. Bei dieser Tat ist das Landgericht von aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgegangen; der Sachverständige hat zu diesem Fall angegeben, die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei derart reduziert gewesen, dass von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei“.

Auch insoweit gilt, dass unklar bleibt, ob der Angeklagte tatsächlich meinte, er dürfe auf eine Bitte, stehenzubleiben, mit Schlägen und Tritten sowie im weiteren Verlauf mit groben Beleidigungen reagieren. Ungeachtet dessen ist angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige nach seinem referierten Gutachten von bloß verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, nicht nachvollziehbar, wie er - und ihm folgend die Strafkammer - zur Annahme von aufgehobener Schuldfähigkeit gelangt ist. Die offenbar von dem Sachverständigen vorgenommene kumulative Bewertung, aus der jeweils erheblichen Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergebe sich letztlich in der Summe deren Aufhebung, verbietet sich aus Rechtsgründen indes schon deshalb, weil - wie dargelegt - die verminderte Einsichtsfähigkeit erst dann rechtlich bedeutsam ist, wenn sie tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt hat; dies ist nicht tragfähig festgestellt.

5. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen besorgen, dass dem Landgericht eine tragfähige Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage des Gutachtens des eingeschalteten Sachverständigen auch in den verbleibenden Fällen nicht gelungen ist, so dass auch insoweit das Urteil - auch um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Entscheidung zu ermöglichen, bezüglich derer es sich empfehlen könnte, einen anderen Sachverständigen einzuschalten - im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben ist.

Wegen der Mängel in der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist auch der Anordnung der Maßregel die Grundlage entzogen. Dies bedingt nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Teilfreispruchs, denn für den Fall, dass das neue Tatgericht in den betroffenen Fällen nicht erneut zur fehlenden Schuldfähigkeit gelangt, gestattet diese Vorschrift die Verhängung einer Strafe, wenn - wie hier - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben wurde.

Da auf die Revision des Angeklagten der strafrechtliche Teil der Verurteilung aufgehoben werden muss, unterliegt auch die Adhäsionsentscheidung als zivilrechtlicher Bestandteil des Urteils der Aufhebung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 6

Bearbeiter: Christian Becker