hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 789

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 199/19, Beschluss v. 04.06.2019, HRRS 2019 Nr. 789


BGH 3 StR 199/19 - Beschluss vom 4. Juni 2019 (LG Kleve)

Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; Darlegung der bestimmenden Zumessungsgründe im Urreil; Bezugnahme; nähere Begründung; Annäherung an Strafrahmenobergrenze; Umfang der Prüfung des Revisionsgerichts).

§ 54 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 S. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, im Zuge dessen der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen muss und insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen kann; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben. Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies - auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts - einen Rechtsfehler dar.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsanordnungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen und, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis auch zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat.

a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies - auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts - einen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, BGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, juris Rn. 2; vom 10. März 1994 - 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).

b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine „zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten“ verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die „erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition)" strafschärfend gewürdigt.

Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. § 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten Begründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend gewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wäre richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffendelikt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Gesamtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgründe keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte Geständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher - unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe - neu zuzumessen.

c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 789

Bearbeiter: Christian Becker