HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 625
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 70/18, Beschluss v. 28.05.2018, HRRS 2018 Nr. 625
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einzelstrafe für die Tat Ziff. II.1. der Urteilsgründe dahin geändert, dass auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen sowie Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es ihn zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.000 € verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hält hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Geschädigten L.) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Allerdings erweist sich die Strafzumessung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht im Fall L. - nach Milderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 StGB - die Strafe dem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und 6 Monaten entnommen hat. An die Stelle der nach dem Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB aF verwirkten Mindest(freiheits)strafe von sechs Monaten tritt im Falle der Milderung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4, § 38 Abs. 2 StGB ein Monat Freiheitsstrafe. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der festgesetzten Einzelstrafe. In Fällen der rechtsfehlerhaften Annahme einer geringfügig zu hohen Strafuntergrenze - wie hier - kann das Revisionsgericht eine eigene Rechtsfolgenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO treffen (BGH NStZ-RR 2008, 182; KK/Gericke StPO, 7. Auflage, § 354 Rn 26h). Die Urteilsfeststellungen lassen eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu (BGH StV 2008, 175 f. Rn 3). Eine umfassende neue Gesamtabwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht erforderlich; die Strafzumessung im angefochtenen Urteil ist im Übrigen rechtsfehlerfrei (BGH aaO). Der sich auf ein Absehen von der Urteilsaufhebung gemäß § 354a Abs. 1a S. 1 StPO beziehende Beschluss des Senats vom 18. Mai 2010 - 3 StR 140/10 (NStZ 2010, 714) steht dem nicht entgegen. In Ansehung der zu Grunde zu legenden Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat erscheint - wie beantragt - eine Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und drei Monate als angemessen.
Die Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten kann trotz der herabgesetzten Einzelstrafe im Fall L. bestehen bleiben, da sie angesichts der unveränderten Einsatzstrafe von sechs Jahren sowie der weiteren unverändert gebliebenen Einzelstrafen angemessen ist. Der 2 Senat kann daher gemäß § 354 Absatz 1a, § 354 Absatz 1b S. 3 StPO von einer Aufhebung der Gesamtstrafe absehen (BGH NStZ-RR 2006, 44; Senat Beschl. vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 625
Bearbeiter: Christian Becker