hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 472

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 64/18, Beschluss v. 08.03.2018, HRRS 2018 Nr. 472


BGH 3 StR 64/18 - Beschluss vom 8. März 2018 (LG Mönchengladbach)

Nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (fehlende Darlegung in den Urteilsgründen); fehlende Bestimmtheit der Einziehungsanordnung.

§ 46 StGB; § 54 StGB; § 73 StGB; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten S., D. und K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. August 2017

im Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone mit den zugehörigen Feststellungen, auch soweit es die Mitangeklagten R. und P. betrifft, und

auf die Revision des Angeklagten K., soweit es diesen Angeklagten betrifft, zudem im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat das Landgericht Mobiltelefone als Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revisionen dieser Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen erweisen sich aus zwei Gründen als rechtsfehlerhaft:

a) Der Senat kann den Feststellungen zwar noch entnehmen, dass die einbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht erledigt ist; das Landgericht hat damit zu Recht dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Februar 2016 Zäsurwirkung beigemessen und zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Strafzumessungserwägungen lassen aber nicht erkennen, dass das Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels bedacht hat. Dies war im Hinblick auf den drohenden Freiheitsentzug von insgesamt sechs Jahren als bestimmender Zumessungsgesichtspunkt zu erörtern (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); ein nicht mehr angemessenes Gesamtstrafübel kann etwa durch strafferen Zusammenzug der Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafen vermieden werden (zum Ganzen siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367 mwN).

b) Das Landgericht hat außerdem nicht begründet, warum es dem Angeklagten hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat (§ 56 Abs. 2 StGB); nach den Gesamtumständen kam dies hier in Betracht, sodass insoweit eine sachlich-rechtliche Begründungspflicht bestand.

c) Da der Gesamtstrafenausspruch allein aufgrund von Begründungsmängeln keinen Bestand hat, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

2. Die Einziehungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welchem Angeklagten welches Mobiltelefon zuzuordnen ist und wer welches Telefon in welchem Fall einsetzte. Zudem ist die Anordnung zu unbestimmt und ermöglicht keine ordnungsgemäße Vollstreckung (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN). Das Landgericht hätte die Mobiltelefone im Urteilstenor genau bezeichnen müssen; der Verweis auf eine Anlage außerhalb der Urteilsurkunde ist im Übrigen bereits für sich genommen unzulässig (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. April 1981 - 5 StR 161/81, StV 1981, 396). Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R. und P. zu erstrecken.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 472

Bearbeiter: Christian Becker