HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 920
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 575/18, Beschluss v. 26.06.2019, HRRS 2019 Nr. 920
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Juni 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2019 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2018 mit Beschluss vom 16. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen ausschließlich dafür mandatierten Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der das gesamte Vorbringen aus der Revisionsbegründung durch Einrücken dieses Schriftsatzes wiederholt wird.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22 mwN). Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Schließlich bedurfte es vorliegend - entgegen der Auffassung des Verteidigers - keiner Belehrung nach § 356a Satz 4 StPO, weil die Entscheidung des Senats nicht nach Durchführung einer Revisionshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und eines vertretungsberechtigten Verteidigers im Sinne von § 350 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Urteil ergangen ist. Nur in diesen Fällen besteht die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I 2571) eingeführte Belehrungspflicht (vgl. KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 16).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 920
Bearbeiter: Christian Becker