HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 509
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 559/18, Beschluss v. 05.02.2019, HRRS 2019 Nr. 509
Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren in Ziffer II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition beschränkt;
das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. August 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie Munition, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wegen Besitzes eines Luftgewehrs. Die Urteilsgründe ermöglichen keine Prüfung, ob der Besitz des Luftgewehrs nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 erlaubnisfrei war, da sie sich weder zur Kennzeichnung mit einem „F“ im Fünfeck noch zur Bewegungsenergie der zu verschießenden Geschosse (im Falle der Funktionstüchtigkeit) verhalten. Außerdem lassen sie nicht erkennen, in welcher Weise die Luftdruckerzeugung des Luftgewehrs (UA S. 10) genau defekt und ob aufgrund des Defekts nicht eine den Schusswaffenbegriff mangels Funktionstüchtigkeit nicht erfüllende Dekorationswaffe i.S.v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG i.V.m. Anhang I der Tabellen I bis II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken vorlag. Überdies legen die Urteilsfeststellungen nicht dar, ob eine Reparatur bereits mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen oder nur mit Spezialwerkzeug möglich gewesen wäre, was auch nach Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2133, 2138) Relevanz für die Frage der endgültigen Unbrauchbarkeit hat (MK/Heinrich, WaffG, 3. Aufl., § 1 Rn. 60 f.).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Es ist auszuschließen, dass sich die Verfahrensbeschränkung auf die im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und damit auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt. Das Landgericht hat dem Besitz des Luftgewehrs, da dieses funktionsuntüchtig war, im Verhältnis zum Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe und der Munition kein wesentliches Gewicht beigemessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es die mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz strafschärfend berücksichtigt hat. Denn mit dem Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe und der fünfzig Schuss scharfen Munition liegt bereits ein mehrfacher Verstoß gegen das Waffengesetz vor.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 509
Bearbeiter: Christian Becker