HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 506
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 525/18, Beschluss v. 19.02.2019, HRRS 2019 Nr. 506
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Rechtsanwalt S. am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt Sch. namens des urlaubsabwesenden Rechtsanwalts A. für den Angeklagten zwei Verfahrensrügen erhoben, ein Verfahrenshindernis geltend gemacht und die Sachbeschwerde näher ausgeführt. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt Sch. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt A. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur - ergänzenden - Revisionsbegründung beantragt, weil er infolge eines Büroversehens der Kanzlei dieses Verteidigers, in der die Revisionsbegründungsfrist falsch notiert worden sei, die Frist unverschuldet versäumt habe.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist die weiteren Verfahrensrügen anzubringen. Da der Senat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und im Rahmen der bereits auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils die verspätet eingegangenen materiellrechtlichen Beanstandungen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01, juris Rn. 2), ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwalt S. rechtzeitig erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts frist- und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen nur einer die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden beachtet, der andere sie indes versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einziges Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (s. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03, juris Rn. 6 f.; vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Der hiesige Fall ist im Ergebnis nicht anders als derjenige zu behandeln, dass ein Verteidiger für den Angeklagten einige Verfahrensrügen rechtzeitig erhebt, weitere - ohne dessen Verschulden - nicht.
2. Die beiden Verfahrensbeanstandungen hätten auch in der Sache aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Zur Rüge der Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots nach § 115 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat:
Die Regelung des § 115 Abs. 1 StPO begründet kein absolutes Verbot polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen zwischen Festnahme und Haftvorführung. Zwar rechtfertigen polizeiliche Ermittlungshandlungen, namentlich eine Beschuldigtenvernehmung, nicht die Verzögerung der Vorführung vor den Haftrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 42 f.; ferner BGH, Urteile vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188; vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018, 734, 735; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, § 115 Rn. 4). Hier führte die Vernehmung des Angeklagten, die auf sein Drängen stattfand, jedoch nicht dazu, dass er verzögert zum Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs verbracht wurde. Sie wurde dementsprechend umgehend abgebrochen, als seine Vorführung möglich war (s. UA S. 49 ff.).
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; auch das geltend gemachte Verfahrenshindernis liegt nicht vor (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat die jeweiligen Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 506
Bearbeiter: Christian Becker