HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1090
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 519/18, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1090
Der neue Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. August 2017 wird verworfen.
Das Landgericht hat den Antragsteller wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Das am 2. August 2017 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil ist in Rechtkraft erwachsen, weil er zunächst kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
Nachdem der Verurteilte zur weiteren Vollstreckung der Strafe in sein Heimatland Polen überstellt worden war, hat er mit Schreiben vom 9. August 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 hat der Senat den Antrag sowie das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 hat der Verurteilte den „Antrag auf Widereinsetzung der Notfrist in den vorigen Stand in der Sache des Urteils des Landgerichts Lüneburg ... zwecks Einreichung eines Rechtsmittels - einer wirksamen Berufung - gegen die obengenannte Entscheidung“ gestellt.
Der neue Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig (zur Verfahrenskonstellation s. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 f.). Das Antragsschreiben genügt bereits deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil auch dort - wie schon in dem ersten Antragsschreiben - ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Revisionseinlegungsfrist nicht nachvollziehbar dargelegt oder glaubhaft gemacht ist. Dass der Angeklagte erstmals mitgeteilt hat, er habe zu von ihm nicht näher bestimmten Zeitpunkten seinen Verteidiger darum ersucht, gegen das landgerichtliche Urteil ein Rechtsmittel einzulegen, ist hierfür nicht ausreichend.
Infolgedessen braucht sich der Senat nicht dazu zu verhalten, inwieweit der Erfolg des Antrags zudem davon abhängig sein könnte, dass dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewährt wird. Ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung auch dieser Frist ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.
Würde der Antrag als Anhörungsrüge nach § 356a StPO ausgelegt (§ 300 StPO), bliebe ihr, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ebenso der Erfolg versagt. Der Rechtsbehelf wäre bereits unzulässig, weil er binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen gewesen wäre; dies ist nach Aktenlage nicht geschehen. Die Rüge wäre überdies unbegründet; denn ein Gehörsverstoß ist nicht dargetan.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1090
Bearbeiter: Christian Becker