HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 81
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 450/18, Beschluss v. 14.11.2018, HRRS 2019 Nr. 81
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2018 wird
von einem Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Kaffeepulvers sowie der vier sichergestellten Socken abgesehen;
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des sichergestellten Kaffeepulvers sowie der vier sichergestellten Socken entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie neben der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und einer als Tatmittel verwendeten Laptoptasche auch die Einziehung von sichergestelltem Kaffeepulver und vier Socken angeordnet. Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Angeklagten erheben jeweils die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg und erweisen sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie in Bezug auf die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Laptoptasche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Hinsichtlich der Einziehung des Kaffeepulvers sowie der vier Socken gemäß § 74 StGB (UA S. 13) bestehen Bedenken, ob die Feststellungen des Landgerichts diese Rechtsfolge tragen. Für was das Kaffeepulver verwendet wurde oder werden sollte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Hinsichtlich der Socken handelt es sich zwar um eine Verpackung des zu transportierenden Rauschgifts und damit um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB. Angesichts des Umstands, dass die Drogen, welche der Beschwerdeführer als Kurier lediglich zu transportieren hatte, diesem bereits in den Socken eingepackt übergeben wurden (UA S. 7), erscheint zweifelhaft, ob insoweit die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB vorliegen; § 74a Nr. 1 StGB, auf den § 33 S. 2 BtMG verweist, gilt nur für Betäubungsmittel als Tatobjekte, nicht aber für Tatmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 355 ff.), zu denen auch Verpackungen zählen (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 316). Jedoch bedürfen die vorgenannten Aspekte keiner weiteren Klärung. Denn die Einziehung des Kaffeepulvers und der Socken fällt neben der verhängten Strafe nicht ins Gewicht, so dass insoweit von einer entsprechenden Anordnung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgesehen werden kann.“
Dem schließt sich der Senat an und sieht von der Einziehung insoweit ab. Dies zieht die Abänderung der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils nach sich.
Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten ganz oder teilweise von den entstandenen Kosten oder Auslagen zu entlasten (vgl. § 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 81
Bearbeiter: Christian Becker