HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1085
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 433/18, Beschluss v. 23.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1085
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2018 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Zuwiderhandeln gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient, in acht (tateinheitlichen) Fällen sowie wegen Bereiterklärens zur gewerbsmäßigen Geldfälschung und zum gewerbsmäßigen Zuwiderhandeln gegen das genannte Bereitstellungsverbot zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, der bis zum Jahr 2015 im Iran lebte, betrieb dort mit seinem Bruder und einem weiteren Freund ein Unternehmen zur Herstellung von Chip-Karten mit dem Namen „R. ", kurz „R. ". Hier fungierte der Angeklagte, der 40 % der Geschäftsanteile hielt, als Geschäftsführer. Im Jahr 2011 geriet die „R.“ in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem ihr Hauptkunde, die staatliche Telekommunikationsgesellschaft „M.“ (M.), ihr keine Aufträge mehr erteilte. Diese gingen nun an die Firma „Ra. ", einer Tochtergesellschaft der „Sa. ", die ihrerseits unter dem Einfluss der „B. ", der Gemeinschaftsstiftung der Iranischen Revolutionsgarde („IRGC“), steht. Hinsichtlich der „B.“ besteht gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 basierend auf dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (2010/413/GASP) ein Bereitstellungsverbot der Europäischen Union.
Um den Fortbestand seines Unternehmens zu sichern, sah sich der Angeklagte gezwungen, mit der „Ra.“ zusammenzuarbeiten. Hierzu bot sich eine Gelegenheit, als der „Ra.“ die Herstellung von SIM-Karten nicht gelang. Im Rahmen eines Kooperationsabkommens, nach dem 70 % der Anteile der „R.“ an die „Ra.“ abgegeben werden sollten und der Angeklagte sich verpflichten musste, fünf Jahre lang für die „Ra.“ zu arbeiten, war die „R.“ ab November 2011 als Tochtergesellschaft der „Ra.“ tätig. Ab 2013 übernahm der Angeklagte auch die Geschäftsführerschaft der „Ra. ". Diese Tätigkeit behielt er auf Drängen der Verantwortlichen auch bei, nachdem er im November 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hatte. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kam es dann zu den festgestellten Taten:
1. Im Jahr 2016 beabsichtigten die „Q. ", eine Untergruppierung der „IRGC“, die insbesondere im Ausland agiert und als wichtiges außenpolitisches Instrument der Islamischen Republik Iran gilt, die jemenitischen Huthi-Rebellen, die im Jemen gegen die amtierende Regierung vorgehen und vom Geldfluss der jemenitischen Zentralbank abgeschnitten sind, mit dem Druck von 5.000-Rial-Schecks zu unterstützen, die den Rebellen als Zahlungsmittel dienen sollten. Als Vorbild hierfür dienten die Schecks, die die iranische Zentralbank wegen der hohen Inflation seit 2008 zu festen Nennwerten ausgibt und die wie Geldscheine genutzt werden können. Eine von der jemenitischen Zentralbank herausgegebene 5.000-Rial-Banknote bzw. ein entsprechender Scheck existierte zu diesem Zeitpunkt nicht und war auch nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der „Q.“ besteht ein Bereitstellungsverbot der Europäischen Union.
Im Juli 2016 traten ihm übergeordnete Personen, insbesondere Mo., der in unterschiedlichen Funktionen in der Geschäftsführung und/ oder im Vorstand diverser Firmen - etwa der „R. ", der „Ra.“ sowie der „Sa.“ - tätig war, an den Angeklagten mit dem Ansinnen heran, die Druckarbeiten für das genannte Projekt durch die „R.“ und die „Ra.“ vornehmen zu lassen. Der Angeklagte, der über die Hintergründe informiert war, äußerte zwar Bedenken, weil angesichts der zeitlichen Vorgaben eine Herstellung der Schecks nur unter Qualitätseinbußen zu realisieren war, ließ sich aber dennoch auf das Vorhaben ein.
Zunächst kümmerte er sich um die Besorgung der für das Projekt erforderlichen Rohmaterialien. So bestellte er bei einem spanischen Papierhersteller für einen Sicherheitsdruck geeignetes Papier und begab sich auch persönlich nach Spanien, um die Einzelheiten des Auftrags abzuklären. Schließlich wurde im September 2016 in zwei Tranchen Sicherheitspapier zu einem Gesamtpreis von rund 450.000 € sowie ebenfalls noch im September 2016 ein weiteres spezielles Papier nach Teheran geliefert. Darüber hinaus orderte der Angeklagte bei einem britischen Unternehmen drei im September und Oktober 2016 erfolgte Lieferungen einer besonderen Tiefdruckfarbe zum Preis von rund 21.800 €, 62.000 € und rund 31.000 €. Eine weitere spezielle Tinte bestellte er bei einem spanischen Unternehmen. Die Lieferungen gingen teilweise direkt an die „Ra. ", teilweise aber auch an die Firma „S.“ („S. "), die gegründet worden war, um ausländischen Geschäftspartnern und Zollbehörden mit einem Unternehmen gegenüberzutreten, das äußerlich zu gelisteten Organisationen, wie vorliegend den „Q. ", in keiner Verbindung stand, und deren Geschäftsführung ebenfalls Mo. oblag. Empfänger der Lieferungen war aber in jedem Fall die „Ra. ", die nach einem Entwurf, den der Angeklagte von einem Mitglied der „Q.“ erhalten hatte, im Oktober 2016 mit dem Druck der Schecks begann. Dabei ließ der sich weitgehend in Deutschland aufhaltende Angeklagte sich fortlaufend von einem Mitarbeiter über den Fortgang der Arbeiten unterrichten. Am persischen Neujahrsfest im März 2017 übergab der Angeklagte einem Mitarbeiter der „Q. ", der die Produktion in Abstimmung mit dem Angeklagten begleitet hatte, 50.000.000 von der „Ra.“ produzierte 5.000-RialSchecks, die unter anderem einen Fluoreszenz-Überdruck, fluoreszierende Melierfasern im Papier, einen Hologrammstreifen mit dem jemenitischen Staatswappen sowie achtstellige Seriennummern enthielten. Sie verfügten allerdings weder über einen - ein erhabenes Druckprofil erzeugenden - sog. Intagliodruck noch über Wasserzeichen oder einen Sicherheitsfaden. Ein Teil dieser Schecks wurde im Mai 2017 im nördlichen Jemen sichergestellt. Die jemenitische Zentralbank bezeichnet die Wertpapiere als nicht von ihr legitimiert und wertlos.
2. Parallel zu der Herstellung der Schecks bemühte sich der Angeklagte in Absprache mit Mo. um die Anschaffung sog. Hochsicherheitsdruckmaschinen und die Beschaffung von Wasserzeichenpapier, um künftig die jemenitischen Schecks mit besserer Qualität herstellen zu können. Er hatte erfahren, dass bei einer deutschen Firma zwei gebrauchte Maschinen zum Verkauf standen, von denen die eine zuvor von der französischen Nationalbank eingesetzt worden war, die andere bis dahin der dänischen Nationalbank gedient hatte. Gegenüber den Mitarbeitern der Firma gab er an, die Maschinen zur Herstellung iranischer Bankschecks erwerben zu wollen, wobei er in späteren Gesprächen als Kunden die „Sa.“ bzw. die „S.“ nannte, die er jeweils als offizielles Finanzinstitut ausgab. Gleichzeitig bemühte er sich bei dem spanischen Lieferanten um Sicherheitspapier. Im November 2016 fand in den Räumen der „Sa.“ die Vertragsunterzeichnung statt, wobei u.a. Mo. auf Seiten der „S. ", an die die Maschinen geliefert werden sollten, auftrat. Auch der Angeklagte war bei der Vertragsunterzeichnung zugegen. Der Gesamtpreis der Maschinen inklusive Schulungen sollte 12.000.000 € betragen. Dem Angeklagten war eine Provision von 10 % zugesagt. Der Verkauf scheiterte schließlich trotz der vom Angeklagten praktizierten Hinhaltetaktiken, weil Rechnungen der deutschen Lieferfirma von den iranischen Vertragspartnern nicht beglichen wurden. Hinzu kamen Bedenken deutscher Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die auch mit der Vorlage von Firmenbroschüren der „S. ", die der Angeklagte herstellen ließ und vorlegte, nicht auszuräumen waren.
Das Landgericht hat die unter 1. geschilderte Tat als gemeinschaftliche gewerbsmäßige Geldfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Zuwiderhandeln gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient, gewertet. Dabei hat es die acht Lieferungen von Tinte bzw. Papier in den Iran jeweils als eine Tat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG angesehen, die allerdings durch die gleichzeitig begangene Geldfälschung zu einer Tat verklammert würden. Der Tatbestand des § 146 StGB sei erfüllt, weil die Fälschung von Reiseschecks der von Geld gleichgestellt sei und die hergestellten jemenitischen Banknoten zwar als Schecks bezeichnet worden seien, aber wie Geldscheine hätten genutzt werden sollen. Auch setze § 146 Abs. 1 StGB die Imitation eines Originals nicht voraus. Im Rahmen der unter 2. abgeurteilten Tat habe sich der Angeklagte bereit erklärt, Druckmaschinen an die von der „B.“ bzw. der „IRGC“ kontrollierte „S.“ zu liefern, mit der bessere 5.000-RialSchecks hergestellt werden sollten, eine Geldfälschung zu begehen und gegen ein Bereitstellungsverbot zu verstoßen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangener - Geldfälschung bzw. Sich-Bereiterklärens hierzu begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mithin kann auch der für sich rechtsfehlerfrei abgeurteilte Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. AWG bzw. wegen Bereiterklärens hierzu, der zu der Geldfälschung in Tateinheit steht, keinen Bestand haben.
1. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen. Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, ob der Empfänger im normalen Verkehr die Unechtheit unschwer - ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist - erkennen kann oder nicht. Somit kann falsches Geld nicht nur bei einer Imitation gültigen Geldes vorliegen, sondern auch dann, wenn - wie bei einem Phantasieprodukt - sich entsprechendes Geld nicht im Umlauf befindet. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Falsifikat in den Einzelheiten wie Größe und Stoff, Farbe und Ausgestaltung mit dem Original übereinstimmt oder ob es überhaupt ein entsprechendes Vorbild gibt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild nachgemachten Geldes (vgl. RG, Urteile vom 27. März 1882 - Rep. 595/82, RGSt 6, 142, 143 f.; vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, RGSt 58, 351, 352; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1952 - 3 StR 640/51, NJW 1952, 311, 312; vom 17. Dezember 1953 - 4 StR 496/53, NJW 1954, 564; vom 26. März 1981 - 1 StR 798/80, BGHSt 30, 71 f.; vom 7. Februar 1995 - 1 StR 681/94, NStZ 1995, 440 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 472/02, BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Falsches Geld 3).
Vorausgesetzt ist jedoch stets, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und - wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll - tatsächlich erreicht wird (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 1 StR 10 11 798/80, BGHSt 30, 71, 72; Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., BGHSt 32, 198, 202), das Produkt des Nachmachens somit als echtes „Geld“ angesehen wird (RG, Urteil vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, RGSt 58, 351, 352). Falsches Geld im Sinne des § 146 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, dass die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 5 StR 568/93, NStZ 1994, 124; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 681/94, NStZ 1995, 440; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 472/02, BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Falsches Geld 3). Das hergestellte Produkt muss mithin seiner Beschaffenheit nach geeignet sein, den Anschein zu erwecken, dass es sich um „Geld“ - nicht etwa um irgendeine Urkunde oder ein von § 151 StGB nicht erfasstes Wertpapier - handele.
Geld ist nach der Definition der Rechtsprechung jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel (RG, Urteil vom 11. Juli 1924 - I 463/24, RGSt 58, 255, 256; BGH, Urteile vom 27. Januar 1959 - 5 StR 428/57, BGHSt 12, 344, 345; vom 17. März 1970 - 1 StR 491/69, BGHSt 23, 229, 231). Diese Definition gilt nach § 152 StGB auch für ausländisches Geld. Danach ist unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Rechts zu prüfen, ob Wertträger eines fremden Währungsgebiets die dem Begriff des Geldes genügenden Qualitäten aufweisen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 152 Rn. 2). Allerdings ist damit nicht alles, was eine ausländische Rechtsordnung nach ihrem Verständnis als „Geld“ behandelt, unter den Geldbegriff der §§ 146 ff. StGB zu subsumieren. Vielmehr ist der Geldbegriff vom deutschen Strafrecht vorgegeben und umfasst insbesondere „Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld“ (vgl. das Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 [RGBl. 1933 II S. 913; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., BGHSt 32, 198, 199]). Ist hiernach eine Geldähnlichkeit gegeben, kommt es - wie bei deutschem Geld - nicht darauf an, ob es sich um ein Phantasieprodukt handelt oder um eine Nachahmung echten Geldes (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben aaO).
2. Ob die geforderte Geldähnlichkeit der nachgemachten Schecks besteht, diese also als „Geld“ anzusehen sind, kann auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Sie liegt, da es sich weder um Papier- noch um Münzgeld handelt, auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Zwar könnte der von dem Angeklagten und seinen Hinterleuten betriebene Aufwand dafür sprechen, das die hergestellten Schecks im Jemen insgesamt als Zahlungsmittel eingesetzt werden sollten. Ein ihnen innewohnender Anschein echten Geldes, der einen Arglosen im Zahlungsverkehr täuschen könnte, wäre indes nur dann gegeben, wenn im Jemen - neben Papier- und Münzgeld - Schecks mit einem festen Nominalwert als staatlich autorisierte Zahlungsmittel in Gebrauch wären (vgl. für Wertpapiere BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 142/87, NStZ 1987, 504, 505; vgl. auch RG, Urteil vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, RGSt 58, 351, 352).
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes aufrechterhalten werden. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ergänzende Feststellungen treffen können, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, insbesondere zu der Frage, ob im Jemen Schecks mit festem Nominalwert als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Wäre dies der Fall, dann käme eine Geldfälschung auch dann in Betracht, wenn es sich bei der Nachahmung um ein Phantasieprodukt handelt, weil es etwa hinsichtlich des Nominalwertes oder seines Aussehens - nach den Feststellungen hat die jemenitische Zentralbank 5.000-Rial-Schecks wie die vom Angeklagten hergestellten nicht ausgegeben - kein Vorbild gibt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1085
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 155; StV 2021, 487
Bearbeiter: Christian Becker