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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 76

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 404/18, Beschluss v. 30.10.2018, HRRS 2019 Nr. 76


BGH 3 StR 404/18 - Beschluss vom 30. Oktober 2018 (LG Mönchengladbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 350 € gegen sie angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 76

Bearbeiter: Christian Becker