HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 97
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 387/18, Beschluss v. 28.11.2018, HRRS 2019 Nr. 97
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB allein oder unter zusätzlicher Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB trägt (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN). Einer Erörterung dieser Frage bedurfte es nicht, weil die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der Tatumstände, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Tatausführung, ersichtlich fern lag.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 97
Bearbeiter: Christian Becker