HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 96
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 381/18, Beschluss v. 11.12.2018, HRRS 2019 Nr. 96
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. April 2018 im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrages dahin geändert, dass diese Anordnung nur in Höhe von 4.200 € ergeht.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von Tatmitteln sowie des Wertes der Taterträge in Höhe von 4.400 € angeordnet. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehung des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung demgegenüber nur in Höhe von 4.200 € stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass die Einziehung in Bezug auf einen darüber hinausgehenden Betrag gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Der Angeklagte erlangte durch die ihm zur Last fallenden Taten zwar Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von 4.400 €. Dadurch, dass er an einen der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 200 € leistete, ist der dem Verletzten aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten insoweit indes erloschen.
3. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 96
Bearbeiter: Christian Becker