HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 74
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 376/18, Beschluss v. 13.11.2018, HRRS 2019 Nr. 74
Auf die Revision des Angeklagten G.T. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2018 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend die Angeklagten L.T., G.T. und B. als Gesamtschuldner (IV. c]des Urteilstenors) dahin geändert, dass diese Anordnung nur in Höhe eines Geldbetrages von 6.700 €ergeht.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. T. wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls betreffend eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 19.600 € gegenüber den Angeklagten G. T. und L. T. als Gesamtschuldner (IV. b] des Urteilstenors) sowie in Höhe von weiteren 15.700 € gegenüber den Angeklagten G. T., L. T. und B. als Gesamtschuldner angeordnet (IV. c] des Urteilstenors). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. T. hat - auch soweit es die nicht revidierenden Angeklagten L. T. und B. betrifft - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat in Bezug auf den Schuld und Strafausspruch sowie die gegen den Angeklagten und L. T. als Gesamtschuldner ergangene Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die den Angeklagten und L. T. sowie B. als Gesamtschuldner betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hat demgegenüber nur in Höhe von 6.700 € Bestand. Die über diesen Betrag hinausgehende Wertersatzeinziehung beruht - wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat - auf einem offenkundigen Rechenfehler. Der Senat hat den betreffenden Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert und die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die von dem Fehler gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten L. T. und B. erstreckt.
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 74
Bearbeiter: Christian Becker