HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 322
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 324/18, Beschluss v. 30.10.2018, HRRS 2019 Nr. 322
Der Neben- und Adhäsionsklägerin P. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. aus W. beigeordnet.
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren auch für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
Der Neben- und Adhäsionsklägerin ist im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. aus W. beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Beistand für die Nebenklage bestellt ist (§ 404 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO).
An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Neben- und Adhäsionsklägerin, die ausweislich der Antragsschrift nach wie vor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat sich nach Abschluss der ersten Instanz nichts geändert.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 322
Bearbeiter: Christian Becker