HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 438
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 30/18, Beschluss v. 06.03.2018, HRRS 2018 Nr. 438
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 14. Dezember 2017, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das gegen das anordnende Urteil eingelegte „Rechtsmittel“ des Beschuldigten hat es als Revision behandelt und nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil es nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Beschuldigte „vorsorglich und fristwahrend Rechtsmittel“ eingelegt.
Dieses ist als Antrag auf revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) auszulegen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der zulässige Antrag gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2017 war in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden (SA Band II Bl. 311). Die durch den Beschuldigten mit Schreiben vom 20. September 2017, eingegangen beim Landgericht Krefeld am selben Tag (SA Band II Bl. 319), erfolgte unbestimmte Anfechtung des Urteils ('Rechtsmittel') ist als Revision auszulegen (§§ 312, 333 StPO). Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. Oktober 2017 zugestellt (SA Band II Bl. 366). Eine der Form des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung ging erst am 11. Dezember 2017 und damit nach Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO bis zum 27. November 2017 laufenden Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht Krefeld ein (SA Band II Bl. 376 ff.). Das Landgericht Krefeld hat die Revision des Beschuldigten daher zu Recht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (SA Band II Bl. 390 f.).
Im Übrigen scheidet eine Auslegung des Schreibens vom 19. Dezember 2017 (SA Band II Bl. 396) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung durch den Verteidiger aus. Zudem sind auch die formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO nicht gegeben.“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 438
Bearbeiter: Christian Becker