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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 949

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 297/18, Beschluss v. 09.08.2018, HRRS 2018 Nr. 949


BGH 3 StR 297/18 - Beschluss vom 9. August 2018 (LG Oldenburg)

Teileinstellung.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. März 2018 wird

das Verfahren bezüglich der Fälle B. 10 und B. 11 der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in acht Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrenseinstellung, die der Generalbundesanwalt bezüglich der beiden Fälle des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen mit Blick auf ein mögliches Verfahrenshindernis (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) beantragt hat, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der in diesen beiden Versuchsfällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Gegenüber einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zweimal acht Monaten, zweimal zwei Jahren und fünfmal zwei Jahren und acht Monaten sind die beiden entfallenden Einzelfreiheitsstrafen nicht von ausschlaggebendem Gewicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 949

Bearbeiter: Christian Becker