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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 947

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 278/18, Beschluss v. 24.07.2018, HRRS 2018 Nr. 947


BGH 3 StR 278/18 - Beschluss vom 24. Juli 2018 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2018 wird von der erweiterten Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana abgesehen; diese Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten 1 Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten am 31. Mai 2017 sichergestellten Plastikbeutels mit ca. 0,5 Gramm Marihuana von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidung.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 947

Bearbeiter: Christian Becker