HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 946
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 275/18, Beschluss v. 21.08.2018, HRRS 2018 Nr. 946
Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2018 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte „der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen“ schuldig gesprochen sowie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Des Weiteren hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.
1. Die Angeklagte hat sich in den unter Gliederungspunkt II. der Urteilsgründe geschilderten Fällen 7 bis 40, tateinheitlich zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 34 Fällen hinzutretend, jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB), nicht, wie abgeurteilt, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht; denn die konkludente Bandenabrede der Angeklagten sowie der Mitangeklagten A. und I. S. bezog sich auch auf dieses - von den beiden Mitangeklagten mittäterschaftlich begangene und von der Angeklagten geförderte - Handeltreiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich die Bandenabrede der drei Angeklagten auf die wiederholte Einfuhr großer Mengen von Betäubungsmitteln, die zu einem Drittel zum Eigenkonsum der Mitangeklagten A. und I. S., im Übrigen aber zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen sollten, was auch der Angeklagten E. bekannt war (UA S. 19, 21, 36). Die Einfuhr der Betäubungsmittel stellt sich in den Fällen 7 bis 40 hinsichtlich des zum Weiterverkauf bestimmten Anteils deshalb als Teil des Handeltreibens dar, wobei der Beschwerdeführerin als Kurierfahrerin jedoch nur eine Gehilfenstellung zukam (UA S. 35-36). Es ist in diesen Fällen für die Angeklagte jeweils von einer Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB auszugehen. Daneben kommt der zugleich begangenen täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr (UA S. 35) neben der geleisteten Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, sodass Tateinheit anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 2003, 1 StR 50/03). Der Besitz hinsichtlich des zum Eigenkonsum der Mitangeklagten A. und I. S. bestimmten Teils der Betäubungsmittel (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) tritt hingegen hinter der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge zurück (vgl. insoweit zur Einfuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Senat NStZ 2008, 471).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die im Kern geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 946
Bearbeiter: Christian Becker