HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 761
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/18, Beschluss v. 12.06.2018, HRRS 2018 Nr. 761
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 29. November 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, die im Folgenden nicht begründet worden ist. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen.
Das zulässige, insbesondere die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO einhaltende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht die Revision verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 Alternative 2 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben konkludent die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist begehren sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Begründung der Revision nicht binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 761
Bearbeiter: Christian Becker