HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 943
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 218/18, Beschluss v. 09.08.2018, HRRS 2018 Nr. 943
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Mai 2018 bemerkt der Senat: Zur persönlichen Anhörung des Sachverständigen musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, weil sich die im nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesenen Gutachten festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der Schusswaffe mit den Beobachtungen zweier Zeugen deckte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 943
Bearbeiter: Christian Becker