hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1165

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 213/18, Beschluss v. 05.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1165


BGH 3 StR 213/18 - Beschluss vom 5. Oktober 2018 (LG Koblenz)

Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie es in den Urteilsgründen offengelegt hat, übersehen, dass nicht nur die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. September 2016 einzubeziehen waren, sondern auch die Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 18. Mai 2016. Die dort geahndete Tat hatte der Angeklagte am 24. April 2015 begangen. Mithin sind die Strafen für die hier begangene Tat vom 28. Mai 2015, für die versuchte räuberische Erpressung vom 24. April 2015 und für die beiden vom Amtsgericht Koblenz abgeurteilten Weisungsverstöße vom 11. März 2015 und vom 25. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB).

2. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der drei Einzelfreiheitsstrafen aus den beiden anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (4. Januar 2018) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1165

Bearbeiter: Christian Becker