HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 169/18, Beschluss v. 15.05.2018, HRRS 2018 Nr. 586
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 2017
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Falls II. 2. der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der versuchte Betrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Inventarversicherers war beendet (§ 78a Satz 1 StGB), als ein Polizeibeamter am 23. Januar 2006 dem Angeklagten den Verdacht bekanntgab, dass dieser den Brand gelegt habe. Der deswegen flüchtende Angeklagte erkannte dadurch den Fehlschlag seines Betrugsversuchs und unternahm nach dem 23. Januar 2006 nichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme noch zu erreichen (vgl. zum Beendigungszeitpunkt beim Versuch MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl., § 78a Rn. 7). Mit Ablauf des 23. Januar 2016 war damit die versuchte Betrugstat verjährt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Den Sachakten sind keine Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Das Landgericht hat die Anklage erst am 29. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§ 78b Abs. 4 StGB) trat mithin erst nach Ablauf der „absoluten“ zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ein (dazu nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167).
2. Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II. 1. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe für den versuchten Betrug die Strafzumessung für das - auch nach Strafmilderung (§§ 22, 23 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB) - wesentlich schwerer wiegende Brandstiftungsdelikt (§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB) beeinflusst hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker