HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 759
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 14/18, Beschluss v. 20.02.2018, HRRS 2018 Nr. 759
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt; zudem hat es ihn zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.500 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Während die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zum Adhäsionsausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Das Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB mit der Erwägung abgesehen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel und alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und den abgeurteilten Straftaten fehle. Dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Soweit die sachverständig beratene Strafkammer im Rahmen der Erörterung der Maßregelvoraussetzungen ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die begangenen Taten "ein Ausdruck von Beschaffungskriminalität" und Alkohol oder Drogen "bestimmende Auslöser" der begangenen Taten seien (UA S. 31), steht dies bereits im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. Danach beging der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, der bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren in seiner Heimat Marokko mit dem regelmäßigen Konsum von Haschisch, Heroin, Kokain und Alkohol begonnen hatte und seinen Betäubungsmittelkonsum nach seiner Ankunft in Europa steigerte, die verfahrensgegenständlichen Straftaten, um seinen Lebensunterhalt sowie den Drogenkonsum zu finanzieren (UA S. 5).
Überdies ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder "bestimmender Auslöser" für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder - wie hier - Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17).
Auf dem Rechtsfehler beruht die Entscheidung, zumal die Strafkammer die Frage der Erfolgsaussicht offengelassen, jedoch gewichtige Umstände angeführt hat, die für eine solche sprechen.
2. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14, juris Rn. 4; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15, StV 2016, 734 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 759
Bearbeiter: Christian Becker