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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 466

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 10/18, Beschluss v. 20.03.2018, HRRS 2018 Nr. 466


BGH 3 StR 10/18 - Beschluss vom 20. März 2018 (LG Düsseldorf)

Vollendung der Freiheitsberaubung (Einsperren; andere Art und Weise).

§ 239 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird. Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn sich die Wohnung im Erdgeschoss befindet, nicht aber dann, wenn ein Sprung aus größerer Höhe notwendig wäre.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es stößt auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen jeweils allein darauf gestützt hat, dass er die Tür zu seiner im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung abschloss und der betreffenden Geschädigten dadurch die Möglichkeit nahm, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen. Dies trägt für sich genommen die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung nicht.

Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; S/S/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 14; S/S/Eser/Eisele, aaO Rn. 6a). Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. So stellt es regelmäßig keine zumutbare alternative Fortbewegungsmöglichkeit dar, wenn ein Sprung aus großer Höhe erforderlich wäre (LK/Schluckebier, aaO; S/S/Eser/Eisele, aaO). Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich - wie hier - um eine Erdgeschosswohnung handelt. Dann liegt es in der Regel nahe, dass ein Sprung aus dem Fenster nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden und deshalb als bloße Erschwernis der Fortbewegung anzusehen ist (vgl. LK/Schluckebier, aaO). Deshalb bedarf es in solchen Fällen der Erörterung, weshalb ein Verlassen der Wohnung durch ein Fenster gleichwohl als alternative Fortbewegungsmöglichkeit ausscheidet. Daran fehlt es hier.

Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil indes nicht. Denn die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte die Geschädigten anderweitig in einem Maße an der Fortbewegung gehindert hat, welches über das zur Tatbestandsverwirklichung der jeweils anderen, tateinheitlich begangenen Delikte hinausging. Danach hielt er sie jeweils zumindest mehrere Stunden lang in seiner Wohnung fest, indem er sie durch massive Gewaltanwendung und Drohung mit Gewalt einschüchterte. § 265 StPO steht der Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 466

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 210 ; StV 2019, 97

Bearbeiter: Christian Becker