HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 635
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 657/17, Beschluss v. 20.02.2018, HRRS 2018 Nr. 635
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB gegeben ist, den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Da die Strafkammer indes die aus § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB folgende Sperrwirkung des tateinheitlich verwirklichten § 306 Abs. 1 StGB ausdrücklich bedacht und auf eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens erkannt hat, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Abwägung auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 635
Bearbeiter: Christian Becker