HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 428
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 635/17, Beschluss v. 10.01.2019, HRRS 2019 Nr. 428
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2017 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Bestechlichkeit in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten K. und G. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen gegen die drei Angeklagten getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden diese sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B. und G. beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten hatten herausgehobene Ämter und Funktionen im Schießsportverein e.V. (nachfolgend: SSV ) inne, der dem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e.V. angehörte. B. war Ehrenpräsident und Kassenwart des Vereins, K. erster Vorsitzender und G. zweiter Vorsitzender. Zu dritt besetzten sie einen vereinseigenen Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz des Angeklagten K., bei dem Vereinsmitglieder eine Prüfung über ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG ablegen konnten, deren Nachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG gesetzliche Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte ist.
Spätestens im Mai 2013 beschloss der Angeklagte B., seine exponierte Stellung in dem Verein missbräuchlich auszunutzen und gegen Annahme geldwerter Vorteile Sachkundezeugnisse sowie weitere zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Bescheinigungen zugunsten Dritter auszustellen, ohne dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen. Er beabsichtigte, sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In der Folge traf er in 37 Fällen mit Dritten, die zu dieser Zeit nicht Mitglieder des Vereins waren und sich an ihn einzig zu dem Zweck des Erwerbs einer Waffenbesitzkarte unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen wandten, entsprechende Vereinbarungen und bescheinigte ihnen unter anderem rückwirkend die mehr als einjährige Vereinsmitgliedschaft sowie die Teilnahme an Schießübungen. Vor allem aber stellte er ihnen in seiner Eigenschaft als Mitglied des vereinseigenen Prüfungsausschusses Zeugnisse über das Bestehen einer Sachkundeprüfung aus, obwohl sie entweder an der bescheinigten Prüfung gar nicht teilgenommen hatten oder aber diese irregulär durchgeführt worden war, indem der Angeklagte ihnen zuvor die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungen bekannt gegeben hatte; eine praktische Prüfung wurde in keinem der Fälle abgelegt. Als Gegenleistung zahlten die Begünstigten dem Angeklagten jeweils zuvor einen von ihm verlangten und individuell bestimmten Geldbetrag in Höhe von 690 € bis 1.561 €.
Die Angeklagten K. und G. unterstützten den Angeklagten B. in einzelnen Fällen bewusst in Kenntnis aller Umstände, indem sie ebenfalls als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses die Sachkundezeugnisse unterzeichneten und teilweise an irregulär durchgeführten Prüfungen mitwirkten. Sie handelten in der Absicht, an den Einnahmen des Angeklagten B. zu partizipieren. In diesem Rahmen erhielten K. und G. jedenfalls einmalig Geldbeträge.
2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten B. als Bestechlichkeit in 37 Fällen nach § 332 Abs. 1 Satz 1, § 53 StGB, dasjenige der Angeklagten K. und G. als Beihilfe zur Bestechlichkeit in 19 Fällen (K.) bzw. in 15 Fällen (G.) gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 53 StGB gewertet. Dabei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Angeklagten als Mitglieder des Sachkundeprüfungsausschusses des SSV Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB waren.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten B. und G. (§ 349 Abs. 2 StPO) und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO) ergeben.
1. Die von den Angeklagten B. und G. erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der diese Angeklagten betreffenden Antragsschriften des Generalbundesanwalts nicht durch.
2. Die Schuldsprüche weisen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landgericht den Angeklagten B. - ebenso wie die Angeklagten K. und G. - zutreffend als Amtsträger im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen; allein dies bedarf - über die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts hinaus - vertiefter Betrachtung:
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen erfüllten die Angeklagten, indem sie als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG durchführten und entsprechende, für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bindende Zeugnisse ausstellten.
a) Bei der Durchführung von Sachkundeprüfungen und der Erteilung von Sachkundezeugnissen handelte es sich um eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
aa) Dem Begriff der öffentlichen Verwaltung sind alle Tätigkeiten zuzuordnen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42). Das schließt sowohl die Aufgaben der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt als auch das Tätigwerden des Staates im Bereich der Leistungsverwaltung und Daseinsvorsorge sowie ferner dessen erwerbswirtschaftlich-fiskalisches Handeln ein (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 43 ff.; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 50 ff.). Maßgeblich für die Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ist insoweit eine funktionale Betrachtung anhand des materiellen Gehalts der konkreten Tätigkeit; die Organisationsform der ausführenden Institution ist demgegenüber unerheblich (vgl. BT-Drucks. 13/5584, S. 12; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 49).
Tätigkeiten im Rahmen der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung, also der belastenden Anordnungs- und Zwangsgewalt, sind danach in aller Regel - auch dann, wenn sie von Beliehenen oder anderen Privatrechtssubjekten ausgeübt werden - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201 f.; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 43; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 50). Denn in diesen Fällen greift der Staat mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, einseitig und rechtsverbindlich in Rechtspositionen - insbesondere die Freiheit - der Bürger ein (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., § 1 Rn. 22). Dies ist eine originäre Aufgabe der staatlichen Gewalt, die ausschließlich hoheitlich erfüllt werden kann.
bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben stellt die Prüfung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nebst Erteilung eines als Sachkundenachweis im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG dienenden Zeugnisses eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, weil eine solche Tätigkeit als Bestandteil einer waffenrechtlichen Entscheidung in den Bereich der Eingriffsverwaltung fällt. Das Waffengesetz dient - entsprechend dem in § 1 Abs. 1 WaffG beschriebenen Gesetzeszweck - in erster Linie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 1 WaffG Rn. 1 f.). Der Zielsetzung folgt die Gesetzsystematik, wonach der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 2 WaffG durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden kann (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; s. hierzu Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 630 ff.).
Zu diesen verwaltungsrechtlichen Erlaubnissen zählt die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, die eine ausnahmsweise Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen begründet. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und dem Antragsteller demgemäß die begehrte Rechtsposition einzuräumen ist oder andernfalls zugunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt bleiben muss, entscheidet die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde (§ 48 WaffG). Die maßgeblichen Anforderungen an waffenrechtliche Erlaubnisse - mithin auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte - sind allgemein in § 4 WaffG geregelt. Danach wird unter anderem ein Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition gefordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Diesen Nachweis wiederum erbringt gemäß § 7 Abs. 1 WaffG, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Nach alledem fügte sich das Handeln der Angeklagten als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses in den Ablauf einer behördlichen Entscheidung auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung ein, so dass sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahmen.
b) Der Prüfungsausschuss des SSV war auch eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
aa) Unter den Begriff der „sonstige Stelle“ fallen behördenähnliche Institutionen, die unabhängig von ihrer Organisationform befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562, 564; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 24; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 89). Hierzu zählen auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben berufene Vereinigungen, Ausschüsse oder Beiräte (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 89). Sofern die Stelle als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, muss sie jedoch Merkmale aufweisen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; bei einer Gesamtbetrachtung muss sie als „verlängerter Arm des Staates“ erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 24). Ob das der Fall ist, ist wiederum nach wertender Gesamtbetrachtung zu entscheiden, in die unter anderem der Umstand einzubeziehen ist, in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562, 564).
bb) Diese Anforderungen erfüllte der Prüfungsausschuss des SSV . Der Ausschuss wirkte - wie dargestellt - an der Ausführung von Gesetzen mit, indem er mit dem Nachweis der Sachkunde eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte durch die zuständige Behörde schuf. Dabei nahm er auch die Stellung einer behördenähnlichen Institution ein, die einer Behörde gleichgeordnet war:
(1) Seiner Rechtsnatur nach ist der vereinseigene Prüfungsausschuss allgemein als ein Konstrukt sui generis anzusehen. Anders als der Verein, in dem und aus dem heraus er gebildet wird, ist er mangels eigener Rechtsfähigkeit keine juristische Person des Privatrechts (vgl. hierzu MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl., Vor § 21 Rn. 1 ff.). Stattdessen handelt es sich um ein Gremium, dessen einzige Funktion - obgleich organisatorisch an eine juristische Person des Privatrechts angebunden - darin besteht, eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen und bei dem Vollzug waffenrechtlicher Vorschriften mitzuwirken. Dies folgt aus den rechtlichen Bestimmungen zum Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 WaffG.
Die Einzelheiten hierzu, insbesondere die Vorschriften über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zum Nachweis der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 WaffG hat das Bundesministerium des Innern aufgrund der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 WaffG im Abschnitt 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (AWaffV; BGBl. I S. 2123) geregelt. Danach ist die Prüfung zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 2 Abs. 1 AWaffV grundsätzlich Sache des Staates. Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde (§ 48 WaffG) hat für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse zu bilden, die nach Absatz 2 aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Alternativ hierzu eröffnet § 3 AWaffV daneben anderweitige Möglichkeiten des Nachweises der Sachkunde. Unter anderem können nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AWaffV schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Zur Durchführung der Prüfung haben sie nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV eigene Prüfungsausschüsse zu bilden.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Prüfungsausschuss des SSV errichtet; der Verein gehörte seinerseits dem nach § 15 Abs. 3 WaffG vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e.V. an.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe, Sachkundeprüfungen durchzuführen, war der vereinseigene Prüfungsausschuss einer Behörde - hier der insoweit grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 AWaffV berufenen Behörde - gleichgestellt.
Das folgt bereits daraus, dass die für die Erteilung der Waffenbesitzkarte zuständige Behörde hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde an die Beurteilung des vereinseigenen Prüfungsausschusses gebunden ist (vgl. Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 212, jeweils mit Blick auf § 3 Abs. 2 und 4 AWaffV, auf die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV im Wege der Verweisung Bezug genommen wird), so dass die Entscheidung des Ausschusses hier dieselbe rechtliche Wirkung entfaltete wie diejenige des behördlichen Ausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2 AWaffV. Hinzu kommt, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 AWaffV nicht jeder Schießsportverein dazu berechtigt ist, wirksam Sachkundeprüfungsausschüsse zu bilden, sondern lediglich ein solcher, der einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehört. Nur in diesem Fall ist nach dem Verständnis des Normgebers ein Verein als zuverlässig genug anzusehen, Sachkundeprüfungen für seine Mitglieder durchzuführen, weil an die staatliche Anerkennung der Verbände strenge Anforderungen gestellt werden und stets auch deren Betätigung auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft wird (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37; Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 3 AWaffV Rn. 5). Fehlt es danach an einer solchen mittelbaren Rückkopplung eines Vereins an den Staat, kann eine von dem Verein durchgeführte Sachkundeprüfung keine Geltung beanspruchen und auch nicht in dem Verfahren über die Erteilung einer Waffenerlaubnis positiv berücksichtigt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juli 2007 - 20 K 5243/05, juris Rn. 3).
Überdies unterliegt der vereinseigene Prüfungsausschuss bei der Durchführung der Prüfung auch in mehrerlei Hinsicht der behördlichen Kontrolle. So hat der Ausschuss der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Prüfung den Termin nebst Ort und Namen der Prüfungsteilnehmer mitzuteilen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AWaffV). Ferner ist einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten, der in diesem Fall die Stellung eines weiteren Beisitzers mit eigenem Stimmrecht einnimmt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 AWaffV). Schließlich ist der Inhalt der theoretischen Prüfung in der Art vorgegeben, dass die Ausschüsse ihr den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zugrunde legen sollen (vgl. Nr. 7.5.2 WaffVwV; ferner Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 857 f.).
c) Zur Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Verwaltung waren die Angeklagten auch bestellt.
aa) Ungeachtet von Divergenzen im Schrifttum zu weiteren Einzelheiten (s. hierzu MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94 ff.) besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass es sich bei der Bestellung um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt, durch den die in der Aufgabenwahrnehmung liegende staatliche Funktion auf den zu Bestellenden übertragen und mithin klargestellt wird, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit von einer Behörde oder sonstigen Stelle abgeleitet ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94; SKStGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 61). Auf diese Weise wird das Handeln des Bestellten als Amtsträger sowohl vom Tätigwerden eines bloß privatrechtlich Beauftragten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105) als auch von der eigenmächtigen Okkupation von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 547; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 94) abgegrenzt. Einer bestimmten Form bedarf der Bestellungsakt indes nicht (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 209; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 42; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.).
Darüber hinaus erblickt die Rechtsprechung in dem Merkmal der Bestellung das maßgebliche Kriterium, um im Bereich der Privatisierung des Verwaltungshandelns einer drohenden Ausuferung des Amtsträgerbegriffs entgegenzuwirken, und fordert daher als weitere Voraussetzung, dass die Bestellung entweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit des Betroffenen oder zu seiner organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.; kritisch Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 11 Rn. 24; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 37; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 45, 103). Auf diese Weise erfülle der Bestellungsakt eine Warnfunktion gegenüber dem Betroffenen, indem er ihm die gesteigerte Verantwortung in seiner Position vor Augen führe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137).
bb) Nach den dargelegten Maßstäben waren die Angeklagten zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe in Gestalt der Durchführung von Sachkundeprüfungen nebst Erteilung entsprechender Zeugnisse bestellt.
(1) Der öffentlich-rechtliche Akt, durch den der Staat die Wahrnehmung dieser Aufgabe übertrug, lag in der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 5 AWaffV. Zwar wurden hierdurch nicht die Angeklagten individuell und unmittelbar als Personen zur Wahrnehmung der Aufgabe bestellt; vielmehr wurde diese dem SSV als Schießsportverein und letztlich dem innerhalb des Vereins gebildeten Prüfungsausschuss übertragen. Jedoch ist die Bestellung der Angeklagten funktional daraus abzuleiten, dass der Ausschuss aus dem Verein heraus mit ihnen besetzt war.
Im Schrifttum ist anerkannt, dass, falls der Staat juristische Personen des Privatrechts als solche mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut, hierin ein Bestellungsakt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB liegt, der sich indes nicht an die juristische Person selbst richtet, die ihrerseits nicht Amtsträger sein kann; vielmehr beinhaltet er die Befugnis, die Ausführung der Aufgabe im Wege der Subdelegation auf natürliche Personen zu übertragen (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 548; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 93; SKStGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Die Heranziehung der natürlichen Personen wird dann als konkludenter öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt durch die juristische Person angesehen (s. SKStGB/Stein/Deiters, 9. Aufl., § 11 Rn. 64).
Für den vereinseigenen Sachkundeprüfungsausschuss, der seiner Rechtsnatur nach keine juristische Person des Privatrechts ist, gelten diese Erwägungen entsprechend. Bei der Einführung der Möglichkeit, Sachkundeprüfungen auch durch Schießsportvereine durchführen zu lassen, ging der Normgeber davon aus, dass die Vereine für diese Aufgabe als zuverlässig genug anzusehen seien, wenn sie einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehören, da bei dessen Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt stets auch die Betätigung des Verbandes auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft wird (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37). Vor diesem Hintergrund erachtete es der Normgeber lediglich als erforderlich, das Prüfungsverfahren und die Beteiligung der Behörde zu regeln (vgl. BR-Drucks. 415/03, S. 37). Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die personelle Besetzung des Ausschusses hielt er hingegen ersichtlich nicht für notwendig. Demgemäß bleibt der rechtliche Rahmen auf die Vorgabe beschränkt, dass der Ausschuss nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AWaffV unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 AWaffV aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen hat, wobei die Mitglieder des Ausschusses selbst sachkundig sein müssen (vgl. Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 24 i.V.m. 19, 21; Hinze/Runkel, Waffenrecht, 55. Aktualisierung, § 7 WaffG Rn. 31). Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Recht ausschließlich die Erfüllung der Aufgabe auf den vereinseigenen Prüfungsausschuss überträgt und es im Übrigen den Vereinen überlässt, zu entscheiden, ob überhaupt ein solcher Ausschuss eingerichtet und mit welchen natürlichen Personen er gegebenenfalls besetzt wird.
Hiernach waren die Angeklagten als Mitglieder des Prüfungsausschusses des SSV im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB bestellt und übernahmen kraft dieser Funktion die auf den Ausschuss übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
(2) Ob es in einer Konstellation wie der hiesigen für das Merkmal der Bestellung darüber hinaus der - von der Rechtsprechung verlangten - längerfristigen Ausübung der Tätigkeit bedarf, um dem Bestellten im Sinne einer Warnfunktion die gesteigerte Verantwortung in seiner Person vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 13. Januar 2016 - 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135, 137 f.), erscheint zumindest zweifelhaft. Denn die Gefahr einer drohenden Ausuferung des Amtsträgerbegriffs, die sich aus dem vermehrten Zugriff des Staates auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen sowie der Privatisierung der Verwaltung im Allgemeinen ergibt und der mit diesem zusätzlichen Erfordernis begegnet werden soll (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 11 Rn. 19; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 45), besteht hier ersichtlich nicht. Ein solches Bedürfnis mag mitunter bei Personen auftreten, die Tätigkeiten sowohl in den Bereichen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts - namentlich regelmäßig im Bereich der Leistungsverwaltung - ausüben, wie zum Beispiel bei Mitarbeitern privater Ingenieur- und Planungsbüros, die durch staatliche Behörden mit der Organisation öffentlicher Bauvorhaben betraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96), oder bei Mitarbeitern einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für die Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, NStZ 2009, 562). Die Angeklagten leiteten hingegen ihre Aufgabe von dem Sachkundeprüfungsausschuss als einer Institution ab, die zwar in und aus einer juristischen Person des Privatrechts heraus gebildet wurde, deren alleiniger Zweck jedoch darin bestand, mit der Entscheidung über den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG eine originär hoheitliche Aufgabe aus dem Bereich der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung wahrzunehmen. Derlei Handeln ist einem Bürger und auch einer etwaigen privatrechtlichen Organisation versagt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juli 2007 - 20 K 5243/05, juris).
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil der Angeklagte B. ebenso wie die beiden anderen Angeklagten ohnehin längerfristig in dem Prüfungsausschuss tätig war. So wirkten die Angeklagten B. und K. in dem Zeitraum zwischen Dezember 2012 und April 2016 jeweils an acht Prüfungen mit, der Angeklagte G. ab Mai 2015 an drei Prüfungen.
3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Hinsichtlich des Angeklagten K. erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts zwar insoweit als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer nicht ausdrücklich die drohenden beruflichen Nebenwirkungen für den als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten in Bedacht genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Strafzumessung die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO zu berücksichtigen; sie stellen jedenfalls dann einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche und wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522). Dies ist bei dem Angeklagten K. nach den vom Landgericht zu seiner Person getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen. Danach war er zuletzt als selbständiger Rechtsanwalt tätig und verlor aufgrund der gegen ihn im hiesigen Verfahren erhobenen Vorwürfe mehrere Mandate.
Die gegen den Angeklagten K. verhängten Einzelstrafen sind jedoch ebenso wie die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit Blick auf die übrigen, rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO (zu den hier vorliegenden Anwendungsvoraussetzungen s. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 StR 308/17, juris mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 428
Externe Fundstellen: NStZ 2019, 652; StV 2021, 481
Bearbeiter: Christian Becker