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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 634

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 625/17, Beschluss v. 22.03.2018, HRRS 2018 Nr. 634


BGH 3 StR 625/17 - Beschluss vom 22. März 2018 (LG Hannover)

Klarstellung des Schuldspruchs (keine Aufnahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels in die Urteilsformel).

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten „besonders schweren Diebstahl“ zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die durch sein wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel veranlasste revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Allerdings war - unbeschadet der Beschränkung der Revision - der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen. Der Zusatz „besonders schwer“ zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 634

Bearbeiter: Christian Becker