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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 427

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 621/17, Beschluss v. 25.09.2018, HRRS 2019 Nr. 427


BGH 3 StR 621/17 - Beschluss vom 25. September 2018 (LG Trier)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; Alkoholabhängigkeit; Konflikttat; epileptischer Anfall).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB setzt die belegte Feststellung voraus, dass die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist; ein solcher Zusammenhang ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 13. November 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 13. November 2017 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

I.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden. Nachdem das Urteil den beiden Verteidigern des Angeklagten am 9. Oktober 2017 zugestellt worden war (SA Bd. II, S. 456, 457), lief die Frist zur Begründung der Revision und Antragstellung (§§ 345 Abs. 1, 43 StPO) am 9. November 2017 ab. Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B., hat die Revision mit Schriftsatz vom 6. November 2017 begründet und einen Revisionsantrag gestellt.

Dass dieser Schriftsatz am selben Tag per Fax bei dem Landgericht Trier eingegangen ist, ergibt sich aus den Faxjournalen der Kanzlei B. (SA Bd. III, S. 80) und der zuständigen Strafkammer des Landgerichts (SA Bd. III, S. 482) sowie dem Vermerk von Justizinspektor S. vom 21. November 2017 (SA Bd. III, S. 483). Danach gingen am 6. November 2017 um 9:18 Uhr, 9:46 Uhr und 9:49 Uhr drei Fax-Nachrichten der Kanzlei B. bei der Strafkammer ein, die weder zu den Akten gelangten noch bei der späteren Suche auffindbar waren. Wenngleich der Antrag des Rechtsanwalts B. nur die um 9:46 Uhr übermittelte Fax-Nachricht erwähnt - dabei habe es sich um die Revisionsbegründung gehandelt - und nicht mitteilt, welche weiteren Schriftsätze um 9:17 Uhr und 9:47 Uhr per Fax an die Strafkammer übersandt worden sein sollen, rechtfertigt dies den Schluss, dass sich die Revisionsbegründung unter den am 6. November per Fax eingegangenen, aber nicht zu den Akten gelangten Schriftstücken befand.“

Dem schließt sich der Senat an. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 13. November 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO ist danach zu Unrecht ergangen und war aufzuheben.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der alkoholabhängige und an Epilepsie leidende 68jährige Angeklagte, auf den eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 bis 2,6 ‰ einwirkte, im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Verlauf eines Streits, der sich aus unberechtigten Vorhalten des Angeklagten ergeben hatte, die Geschädigte am Hals und würgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und Todesangst verspürte. Er ließ erst los, als sie ihm in den Finger biss. Während die Geschädigte sodann telefonisch die Polizei verständigte, holte der Angeklagte aus der Küche einen hölzernen Fleischklopfer mit einem Gewicht von 250 Gramm und Schlagflächen aus geriffeltem Metall und schlug damit der Geschädigten mit den Worten „Ich bringe Dich um“ mindestens vier Mal wuchtig auf den Kopf. Nach dem letzten Schlag gab der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz auf und folgte der Geschädigten nicht, die aus der Wohnung floh. Infolge der Schläge erlitt diese vier Platzwunden am Kopf, von denen drei genäht werden mussten; das Geschehen löste bei ihr zudem eine posttraumatische Belastungsstörung aus.

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Demgegenüber halten der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Rahmen der Strafrahmenwahl hat die Strafkammer einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte sei Alkohol gewohnt und es habe kein Anlass bestanden, die Geschädigte zur Rede zu stellen.

Dies begegnet angesichts der festgestellten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der strafschärfenden Berücksichtigung der Alkoholgewöhnung hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit den Urteilsausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung bedurft, wonach der alkoholabhängige Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen „insbesondere Menge, Beginn und Ende des Konsums nicht steuern könne“. Auch wenn die Strafkammer die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint hat, war angesichts dieses Befundes die Alkoholgewöhnung nicht ohne weiteres als ein schulderhöhender Umstand anzusehen, der das Gewicht des vertypten Milderungsgrundes entscheidend verringerte. Soweit die Strafkammer darüber hinaus die Ablehnung eines minder schweren Falles mit der Erwägung begründet hat, der Angeklagte habe ohne Anlass die Geschädigte zur Rede gestellt, ist zu besorgen, dass die Strafkammer das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes - etwa einer vom Opfer ausgehenden Provokation - strafschärfend berücksichtigt hat.

b) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten und der im Alkoholrausch begangenen Straftat bejaht hat, sind nicht tragfähig.

Die Anordnung der Maßregel setzt die belegte Feststellung voraus, dass die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 12. März 2014 - 4 StR 572/13, juris Rn. 4). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist; ein solcher Zusammenhang ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 9 mwN). Der symptomatische Zusammenhang muss ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB bei einer Anordnung sicher feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, StraFo 2003, 431; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, juris Rn. 13).

Dass in diesem Sinne die Ursache der hier abgeurteilten Tat auch in der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten liegt, versteht sich nicht von selbst. Die Urteilsausführungen beschränken sich diesbezüglich auf die Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund der Alkoholintoxikation aggressiv gezeigt, ohne dies hinreichend zu belegen und einen konkreten Bezug zum Tatgeschehen aufzuzeigen. Dies war hier jedoch erforderlich, da der Angeklagte bereits seit vielen Jahren alkoholkrank, jedoch seit 1984 nicht mehr mit Gewalttätigkeiten in Erscheinung getreten ist. Die Tat entsprang einer - bis dahin gewaltfreien - konfliktbehafteten und gescheiterten Beziehung; unmittelbar vor dem ersten Angriff hatte die Geschädigte den Angeklagten im Streit aus ihrer Wohnung gewiesen (zum symptomatischen Zusammenhang bei Konflikttaten vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rn. 13b mwN). Überdies zeigt sich beim Angeklagten eine beginnende kognitive Schwäche und er erlitt möglicherweise - die Kammer hat offen gelassen, ob sie seiner Einlassung insoweit gefolgt ist - kurz vor der Tat einen epileptischen Anfall (zu den möglichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1992 - 2 StR 580/91, StV 1992, 503; vom 9. April 2002 - 5 StR 110/02, juris Rn. 9). Bei einer solchen Sachlage versteht es sich nicht ohne weiteres, dass die Alkoholsucht des Angeklagten einen zumindest mitbestimmenden Einfluss auf die Tat hatte und weitere hangbedingte erhebliche Taten auch für die Zukunft zu besorgen sind.

3. Der Senat hat die jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht unter Zuziehung eines auch auf dem Gebiet der Anfallsleiden erfahrenen Sachverständigen (§ 246a StPO) eine in sich stimmige neue Entscheidung über den Strafausspruch und die Maßnahme nach § 64 StGB zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 427

Externe Fundstellen: StV 2020, 302

Bearbeiter: Christian Becker