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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 958

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 618/17, Beschluss v. 06.09.2018, HRRS 2018 Nr. 958


BGH 3 StR 618/17 - Beschluss vom 6. September 2018

Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren.

§ 404 Abs. 5 StPO; § 119 Abs. 1 ZPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus … beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er der Nebenklägerin aus den Missbrauchshandlungen erwachsene, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Termin für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 20. September 2018 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 hat der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).

Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechtsanwalt G. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 958

Bearbeiter: Christian Becker