HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 539/17, Beschluss v. 30.11.2017, HRRS 2018 Nr. 151
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. August 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen das am 2. August 2017 in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit einem am 18. September 2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, da die Angeklagte nach ihrem Vortrag bereits am 4. September 2017 Kenntnis von der Fristversäumung erlangte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch erst am 18. September 2017 und mithin verspätet gestellt.
Auch mit ihrem Vorbringen, der Verteidiger, Rechtsanwalt D., sei vom 4. September 2017 bis zum 13. September 2017 nicht erreichbar gewesen und wegen der versäumten Revisionseinlegung nicht tätig geworden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit hierin ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen ist, war die Antragstellerin nicht ohne eigenes Verschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert. Bereits aus dem eigenen Vortrag ergibt sich, dass die Antragstellerin spätestens am 4. September 2017 Kenntnis davon erlangte, dass ihr Verteidiger die Revision aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtsmittelfrist nicht fristgerecht eingelegt hatte. Folglich musste die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt und damit bereits wesentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vom 18. September 2017 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verteidigers haben. Zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens hätte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen der Wochenfrist entweder selber stellen oder durch einen zuverlässigen Verteidiger einreichen lassen müssen (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 149). Die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen - hier der Wiedereinsetzungsfrist - vermag fehlendes Verschulden ebenfalls nicht zu begründen (BGH NStZ-RR 2017, 48 mwN).
Schließlich fehlt es hinsichtlich der Gespräche mit der Kanzlei oder dem Verteidiger ab dem 4. September 2017 - und damit einem eigenen Unverschulden an der rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags - an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die eigene Erklärung der Angeklagten reicht hierfür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; Senat NStZ-RR 2010, 378 mwN; Meyer-Goßner, aaO, § 45 Rdn. 9). Die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes verhält sich hierzu nicht und eine Erklärung des Rechtsanwalts D. hat die Angeklagte nicht vorgelegt.“
Dem schließt sich der Senat an.
Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 151
Bearbeiter: Christian Becker