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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 633

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 490/17, Beschluss v. 28.05.2018, HRRS 2018 Nr. 633


BGH 3 StR 490/17 - Beschluss vom 28. Mai 2018 (OLG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten O., D. und R. werden verworfen.

Der Angeklagte B. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B. in sieben Fällen, die Angeklagte O. in zwei Fällen und die Angeklagten D. und R. jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte O. eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten D. und R. Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B. und R. beanstanden zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer - als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten B. im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.

2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in jenem Verfahren eine Förderung der Junud al Sham durch geringfügige Geld- und Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al Sham ihren Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.

Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B. unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 633

Bearbeiter: Christian Becker