HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 547
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 47/17, Beschluss v. 04.04.2017, HRRS 2017 Nr. 547
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen erhobene, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte wurde zuletzt am 9. Juni 2015 vom Amtsgericht Delmenhorst wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einem einwöchigen Jugendarrest verurteilt. Den hiesigen Urteilsgründen ist der diesbezügliche Vollstreckungsstand nicht zu entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob das Landgericht gehalten war, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Ausführungen hierzu sowie gegebenenfalls zu § 31 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 JGG enthalten die Entscheidungsgründe ebenfalls nicht.
2. Im Übrigen ist mit Blick auf die bisherigen - diesbezüglich äußerst knappen - Urteilsgründe für die neu zu treffende Entscheidung darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 54 Abs. 1 JGG, § 267 Abs. 3 StPO) gehalten ist, die Annahme schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unter Anwendung der hierzu entwickelten Maßstäbe (vgl. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 17 Rn. 18 ff., 29 ff. mwN) und Darlegung sowie Würdigung der im Einzelfall bestimmenden Umstände so ausführlich zu begründen, dass auch insoweit eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
3. Der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Rechtsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 547
Bearbeiter: Christian Becker