hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 211

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 442/17, Beschluss v. 09.01.2018, HRRS 2018 Nr. 211


BGH 3 StR 442/17 - Beschluss vom 9. Januar 2018 (LG Düsseldorf)

Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Untreue.

§ 266 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2017 in den Strafaussprüchen in den Fällen 24 bis 43, 93 bis 101 und 107 bis 117 dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe beträgt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 420 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch wie auch überwiegend im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hält die Strafzumessung in den genannten Fällen der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Strafe dem unrichtigen Strafrahmen entnommen hat:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei Begehung der ab dem 1. Oktober 2009 begonnenen Taten seit dem 7. Juni 2010 handelte, weil sie sich damit eine laufende Einkommensquelle verschaffen wollte. Es hat deshalb die Strafen für die Fälle 1 bis 20 (1. Oktober 2009 bis 7. Mai 2010) dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, die für alle übrigen Taten dem des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dabei hat es übersehen, dass auch die Taten 24 bis 43 (6. Januar 2010 bis 1. Juni 2010), 93 bis 101 (6. Januar 2010 bis 4. Mai 2010) und 107 bis 117 (7. Januar 2010 bis 4. Mai 2010) vor dem 7. Juni 2010 und damit nicht gewerbsmäßig begangen wurden. Die für diese Fälle verhängten Freiheitsstrafen von neun Monaten können deshalb keinen Bestand haben. Das Urteil bedarf indes insoweit nicht der Aufhebung. Der Senat kann vielmehr in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in all diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festsetzen, da das Landgericht für alle Fälle, in denen die Angeklagte nicht gewerbsmäßig handelte, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt hat.

Die Neufestsetzung der Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das in einem Fall zwei Jahre, in drei Fällen ein Jahr und drei Monate, in 13 Fällen ein Jahr, in 19 Fällen elf Monate, in 364 Fällen neun Monate und in 20 Fällen sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es in 40 der 364 Fälle eine Einzelstrafe von sieben statt neun Monaten verhängt hätte.

Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 211

Bearbeiter: Christian Becker