HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1128
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 432/17, Beschluss v. 02.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1128
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar liegt der Erwägung des Generalbundesanwalts, der Angeklagte B. habe - anders als die beiden Mitangeklagten - an das Tatopfer noch keine Zahlungen geleistet, offensichtlich ein Irrtum zugrunde (vgl. UA S. 18 f.). Aus den weiteren in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen erweist sich die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl als ermessens- und damit rechtsfehlerfrei.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1128
Bearbeiter: Christian Becker