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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 138

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 411/17, Beschluss v. 02.11.2017, HRRS 2018 Nr. 138


BGH 3 StR 411/17 - Beschluss vom 2. November 2017 (LG Kleve)

Absehen von der Einziehung aus prozessökonomischen Gründen.

§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird

die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Marihuana beschränkt,

der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und 1,9 Gramm Marihuana sowie eine Marihuana-Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung der Marihuana-Mühle abgesehen, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war.

Da sowohl § 21 StVG als auch § 6 PflVG vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundesanwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite ergänzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).

Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 138

Bearbeiter: Christian Becker