HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 137
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 405/17, Beschluss v. 19.12.2017, HRRS 2018 Nr. 137
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine hiergegen eingelegte Revision am 22. September 2017 verstorben.
1. Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Beschuldigten nach §§ 206a, 414 Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach denjenigen Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1, § 414 Abs. 1 StPO ihre eigenen und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Ein Fall, in dem nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 414 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, liegt hier nicht vor; denn die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte keinen Bestand gehabt. Den Gründen des angefochtenen Urteils sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vollständig zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten - einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis - und den begangenen Straftaten.
Der Senat hätte deshalb auf die Revision des Beschuldigten den Ausspruch über die Maßregel aufgehoben und lediglich die zu den Taten rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven Feststellungen aufrecht erhalten. Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 137
Bearbeiter: Christian Becker